Tierschänder im Verwahrobjekt Pflanzwirbach

Wie die Justiz unseres „Rechtsstaates“ Verbrechen an Tieren ahndet und wie sie mit Tierschützern umgeht.

Argumentation zu angeblicher „Verleumdung“ der Mitarbeiter des Tierheimes Pflanzwirbach – Äußerung am 27.03.2007 in der 1. Hauptverhandlung im AG Gotha,

daß die Mitarbeiter dieses Tierheimes, solange sie sich, so wie bisher, an den ihnen anvertrauten Tieren vergehen, zweifelsfrei als „Tierschänder“ zu bezeichnen sind.

1. Als langjähriger Tierschützer, der seit Jahren ständig mit unserer Justiz zu tun hat, bin ich leider zu der Überzeugung gelangt, daß trotz eines annehmbaren Tierschutzgesetzes sowie der Aufnahme des Tierschutzes am 17.Mai 2002 in Artikel 20a des deutschen Grundgesetzes, die Justiz in unserem Land bis heute nicht verinnerlicht hat, daß unsere Mitgeschöpfe den gleichen Schutz genießen sollten, als unsere Mitmenschen.

Die Tiere empfinden – genau wie wir Menschen – Schmerz und Leid, Freude und Wohlbehagen. Sie haben gesetzlich festgeschriebene Rechte, die ihnen jedoch ständig verwehrt werden. Sie werden von den Menschen gequält und ausgebeutet, geschunden und getötet, ohne von bestehenden Gesetzen so geschützt zu werden, wie diese es eigentlich verlangen.

2. Bestes Beispiel ist der hier von einer Staatsanwaltschaft erlassene Strafbefehl, dem aufgrund unwahrer Anschuldigungen eines Strafantragstellers, der sich bereits seit mehreren Jahren wegen ständiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vor den Gerichten zu verantworten hat, jeglicher juristischer Ansatzpunkt fehlt.

Bestes Beispiel ist aber auch ein seit 2006 währender Prozeß, den gerade dieser Strafantragsteller vor dem Gothaer Amtsgericht geführt hat, bei dem die Justiz – hier ein Amtsgerichtsrichter Boller – gezeigt hat, welche juristische Einstellung zu unseren Mitgeschöpfen eingenommen wird. Die Befangenheit dieses Richters war dem Strafantragsteller bereits am ersten Prozeßtag, dem 27.03.2007, völlig klar, da er den Strafantrag in sicherer Voraussicht stellte, daß dieser Richter wohl keinesfalls den Beweis zuließ, daß es sich bei den Mitarbeitern des Tierheimes Pflanzwirbach doch um “Tierschänder“ handeln würde. Deshalb wurde mir auch in diesem Prozeß bei der Befragung der Zeugen der Mund verboten.

Verachtenswerter kann sich gerade ein Gesetzeshüter gegenüber hilflosen Geschöpfen nicht mehr verhalten.

Es ist ja schon zum Brüllen, wird doch in diesem Strafbefehl tatsächlich geschrieben, daß mir bei dem Ausspruch „Tierschänder“ bewußt gewesen sei, daß es sich bei besagten Mitarbeitern des Tierheimes eben nicht um Tierschänder handelt.

Ja warum wohl habe ich dann die Mitarbeiter, die so entsetzlich mit den dort untergebrachten Tieren umgehen, als „Tierschänder“ bezeichnet?

Wohl aus lauter Jucks und Tollerei – oder warum?

3. Wieso eigentlich springt eine Staatsanwaltschaft sofort auf einen Strafantrag wegen angeblicher „Beleidigung“ und „übler „Nachrede“ an ( wohlgemerkt, wenn Tierschänder als das bezeichnet werden, was sie sind) während gerade von Staatsanwaltschaften Strafverfahren gegen Tierschänder fast ausnahmslos eingestellt bzw. gar nicht erst eingeleitet werden? (

4. Wieso wurde diesbezüglicher Strafantrag von Seiten der Tierschänder von der Staatsanwaltschaft nicht auf den Privatklageweg (gem. § 374 StPO) verwiesen?

Daß die Bestrafung eines Tierschützers, der Tiermißhandlungen in einem Tierheim anprangert und die dortigen Tierschänder als das bezeichnet, was sie sind, liegt wohl kaum im „öffentlichen Interesse“ (gem. § 376 StPO). Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft war somit nicht geboten.

Ist der Haß der Justiz gegen Tierschützer wirklich so groß, daß man versucht diese wie Terroristen zu behandeln?

Den Anschein hat es schon lange – Urteile, wie das des Richters Boller, bestätigen das.

5. Wie im Strafbefehl zu lesen ist: „hätte ich durch dieselbe Handlung (Tierschänder als Tierschänder bezeichnet) andere beleidigt und in Beziehung auf andere eine nicht erweislich wahre Tatsache behauptet und verbreitet, welche dieselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab zu würdigen geeignet ist.“

Wieso redet hier eine Staatsanwaltschaft von „verbreitet“ ?

Dürfen jetzt neuerdings Tierschützer sogar in Gerichtsräumen nicht mehr offen eine Meinung vertreten?

Wieweit ist es in diesem sogen. „Rechtsstaat“ mit dem Recht eigentlich schon gekommen?

6. Hier – ja genau hier, wo von einer nicht erweislich wahren Tatsache gesprochen wird, sollte die Staatsanwaltschaft einhaken. Doch nicht mit einem Strafbefehl gegen einen Tierschützer, sondern mit den Recherchen gegen einen Amtsrichter, der hier Recht und Gesetz ganz offiziell, ohne dabei irgendwelche Gewissensbisse zu haben, mit Füßen getreten hat.

Denn woher wußte der Klägervertreter, ein RA Bode, bereits am 27.03.2007, daß meine Bezeichnung „Tierschänder“ für die Mitarbeiter des Tierheimes auf einer nicht erweislich wahren Tatsache basiert, wenn er sich bei dem befangenen – eindeutig parteiisch auf seiner Seite stehenden Amtsrichter Jahn Boller nicht sicher sein konnte,  daß dieser, egal welche Beweise ich auch vorbringen würde, meine Behauptungen zum Prozeßende – also im Urteil – als unwahre Tatsachenbehauptungen werten würde.

Ich hätte mir folglich die Einschaltung einer Detektei, die Vorladung der 15 Zeugen, die Kosten und die Zeit für Video- und Fotomaterial, die Fahrtkosten und die insgesamt kostbare Zeit und die Belastung meiner Nerven sparen können, stand der Prozeßausgang doch bereits zu Beginn fest. Deshalb hatte der Klägervertreter auch stets ein Lächeln parat, wußte er doch von Beginn an, wie letztlich das Urteil lauten wird und wie sinnlos deshalb mein ernsthaftes Bemühen war.

Daher auch die Anmerkung des Richters, daß ich allein an der Prozeßdauer schuld sei.

Jetzt bitteschön, möge sich die Staatsanwaltschaft Erfurt – und hier speziell Oberstaatsanwalt Lehmann  dazu  äußern,  wieso er  meiner  Strafanzeige vom 26.10.2009 gegen den Richter Boller u.a. gemäß § 152 Abs.2 StPO keine Folge gegeben hat und hier den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erkennen wollte.
Ja genau dieser Oberstaatsanwalt Lehmann, der sich ebenfalls von mir beleidigt fühlte und gegen mich ein Strafverfahren anstrebt.

Mit Strafbefehl vom 14.10.2010 wirft er mir Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung vor. Da ich keinesfalls gewillt war, die Untätigkeit dieses Oberstaatsanwaltes auch noch mit 800,- Euro zu honorieren und Einspruch dagegen einlegte, findet die diesbezügliche Gerichtsverhandlung (wie kann es auch anders sein) am 04.04.2011 – 10:30 Uhr im Amtsgericht, Rudolfstraße 46 in 99092 Erfurt Sitzungssaal 18 statt.

Die Anwesenheit von Tierfreunden und Journalisten als Zuhörer wäre zu begrüßen, damit auch die Öffentlichkeit erfährt, wie die Justiz in Deutschland zu Tieren und deren Schützern steht.

Nur zur Information, der Fall des Richter Boller und damit der bisher eingeschalteten Justizbeamten, die alle keinen Handlungsbedarf sahen, liegt jetzt dem Bundesverfassungsgericht vor, damit es erkennen kann, wie in unserem so tollen „Rechtsstaat“ Recht und Gesetz vertreten und verteidigt wird.

7. Weiter möge die Staatsanwaltschaft doch erklären, wieso Mitarbeiter eines Tierheimes,

a) die mit Kleintieren, ganz besonders Ratten, Mäusen, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und sogar Katzenbabys umgegangen sind, als wären sie keine lebenswerten Geschöpfe und sie Schlangen als Futter angeboten haben, nicht als „Tierschänder“ zu bezeichnen sind;

b) wenn diese z.B. 12 Katzen in einem Raum unterbrachten, für die jedoch nur 4 Liegeplätze vorhanden waren, die Katzen in den Katzentoiletten lagen, Klettermöglichkeiten bzw. Spielzeug zur Beschäftigung fehlte, die Verhältnisse folglich als katastrophal zu bezeichnen waren, nicht als Tierschänder“ zu bezeichnen sind;

c) wenn diese den im Tierheim befindlichen Hunden grundsätzlich keine Schutzhütte oder ähnliches zur Verfügung stellten, nicht als „Tierschänder“ zu bezeichnen sind;

d) die Wasserschildkröten in einem total veralgten Tümpel und Kleintiere grundsätzlich nur in Kleinkäfigen untergebracht haben, nicht als „Tierschänder“ zu bezeichnen sind;

e) die eingelieferte Igel vor Wintereinbruch, untergewichtig ohne Fütterung untergebracht haben, so daß aufgrund der Unkenntnis, da keine Belehrungen darüber stattfanden, vermutlich grundsätzlich bei fast allen Tieren im Frühjahr der Tod festgestellt wurde, nicht als „Tierschänder“ zu bezeichnen sind;

f) die Hunde, Katzen oder Kleintiere, die gesundheitliche Probleme hatten oder etwas älter waren oder nicht schön aussahen, aus Kostengründen euthanasiert haben lassen, nicht als „Tierschänder“ zu bezeichnen sind;

g) die Tierheimmitarbeiter, die ein Herz für Tiere hatten, sich nicht trauten den Mund aufzumachen, da sie Angst vor Entlassung hatten, diejenigen, die etwas gesagt haben, kurzerhand kündigten, nicht als „Tierschänder“ zu bezeichnen sind;

h) die selbst zu Hause einen Hund an der Kette gehalten und Hunde, grundsätzlich eingefangen haben, nachdem sie diese mit der Teleinjektwaffe betäubt hatten, nicht als „Tierschänder“ zu bezeichnen sind.

Oder deshalb, weil diese Tierheimmitarbeiter bereits seit 16 Jahren unter falschem Namen agierten – sogar unter falschem Namen eine Klage gegen einen Tierschützer stellten und mit Unterstützung eines Amtsrichters auch weiterhin völlig legitim, Tiere quälen und töten dürfen?

7. Der Klage des Tierheimvereins Pflanzwirbach e.V. vom 20.10.2006 wäre ich nach heutigem Kenntnistand mit einem höhnischen Lächeln sowie der Ignorierung der Unterlassungsansprüche begegnet, hatte mich doch ein Kläger verklagt, den es überhaupt nicht gibt.

Daß das ein Amtsrichter Boller nicht so sah, verwundert heute nicht mehr, fand er doch sehr schnell heraus, daß ihn viele gemeinsame Standpunkte mit denen des Klägers verband.

Ein 3 jähriger Prozeßverlauf, den dieser Richter sehr geschickt mutwillig hinauszögerte, um diese Verzögerung dem Beklagten anzulasten und ihn letztendlich als Verlierer dastehen zulassen, basiert auf dem gleichen Grundgedanke, wie dem, der die Staatsanwaltschaft Erfurt am 27.09.2007 dazu bewogen hat, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl zu erlassen.

Ich betonte es bereits zu Beginn – die gemeinsame Abneigung gegen unsere Mitgeschöpfe ist die Triebfeder für so viel Unrecht, Gesetzesbruch und schließlich riskierte Rechtsbeugung.

8. So hätte der Amtsrichter Boller bereits zu Beginn des Marathonprozesses auf meine Hinweise zur „Meinungsfreiheit“ und „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ gem. §193 StGB und „Darstellung unter falschem Namen“ eingehen und als gelernter Jurist dem falschen Spiel der Klägerseite ein rasches Ende setzen können.

Doch warum denn, wo sich doch hier eine herrliche Gelegenheit bot, einen „sogenannten“ Tierschützer niederzuknüppeln.

9. Vermutlich gleiche oder ähnliche Gedanken veranlaßte die Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den „sogenannten“ Tierschützer bereits am 27.September 2007 einen Strafbefehl zu stellen.

Denn daß dieser Strafantragsteller keine reelle Chance hat, gegen einen selbstlos sich einzig und allein für unsere Mitgeschöpfe einsetzenden Tierschützer wegen „Beleidigung“ und „übler Nachrede“ triumphieren zu können, hätte jeder Staatsanwalt wissen müssen, wäre er nur ein klein wenig ermittelnd tätig geworden.

10. Dann hätte er nämlich festgestellt, daß:

a) das Tierheim Pflanzwirbach kein unbeschriebenes Blatt ist und bereits seit Jahren in der öffentlichen Kritik steht;

b) die Tierheimmitarbeiter als nicht konkretes Opfer nicht beleidigt werden können, da immer erkennbar sein muß, wer der Mißachtete ist;

c) daß man bei der Beleidigung, genau wie bei anderen Delikten, zwischen dem Rechtsgut „Ehre“ und seinem Träger unterscheiden muß;

d) und das die Ehre, wie jedes Rechtsgut, nur geschützt ist, soweit man sie hat. Jemand, der keine Achtung verdient, auch keinen Anspruch darauf hat, in Ehren gehalten zu werden. Geschützt ist also nur der „verdiente Ehranspruch“ (s.z.B. Wessels/Hettinger, BT 124, Rn 513).

Oder will die Staatsanwaltschaft etwa behaupten, daß wer Tiere quält und tötet, in Ehren zu halten ist?

e) keine „üble Nachrede“ ist es, wenn die Äußerung nicht um einen anderen verächtlich zu machen getätigt wird, sondern um andere (keine konkrete Person) als das zu bezeichnen, was sie sind.

Sollte diese Äußerung geeignet sein, die Angesprochenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wäre es doch wohl für die Angesprochenen an der Zeit, den Umgang mit den anvertrauten Tieren zu verbessern und etwas mehr Verantwortung gegenüber dem Leben dieser Geschöpfe zu zeigen.

(Seit es nicht mehr als Schmähkritik gilt, zu sagen, daß alle Soldaten Mörder sind, kann man auch keinem Tierschützer, der zusätzlich noch in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt, verbieten zu sagen, daß Mitarbeiter eines Tierheims, die Tiere quälen bzw. töten, „Tierschänder“ sind).

Und so nahm das außergewöhnliche Recht in unserem so tollen „Rechtstaat“ seinen Lauf und es fand am 08.04.2010 im Amtsgericht Gotha eine Hauptverhandlung statt, bei der die Staatsanwaltschaft wieder dafür sorgte, daß der Tierschützer unterlag – siehe Urteil:

Hiergegen legte ich am 12.04.Berufung mit folgender Begründung vom 27.04.2010 ein:

AZ.: 91Cs 840 Js 10004/07  Begründung der am 12.04.2010 eingelegten Berufung

aufgrund des am 08.04.2010 ergangenen Urteils  – förmlich zugestellt am 21.04.2010

in der Strafsache wegen angeblicher Beleidigung

 

Sehr geehrter Herr Richter Ansorge,

ich bitte um Verständnis, wenn ich diese Strafsache in meiner Eigenschaft als deutschlandweit tätiger Kooperationsleiter der Unabhängigen Tierschutz-Union Deutschlands und Thüringer Landesvorsitzender der Tierschutzpartei führe. Ich hätte eigentlich schon zu Beginn der Auseinandersetzungen mit diesem seit Jahren belasteten Tierheim im Namen der Tierschutz-Union sowie der Tierschutzpartei offiziell sprechen müssen. So wie ich es bereits in den Jahren 1999 bis 2002 im Namen des Deutschen Tierschutzbundes tat.

Als erstes werde ich mich konkret auf die Gründe des obigen Urteils beziehen, die mir zur Last legen, ich hätte mich am 27.03.2007 gegen 14:00 Uhr im Rahmen eines Zivilstreites vor dem Amtsgericht Gotha (3 C 1283/06), öffentlich und deutlich vernehmbar dahingehend geäußert, daß die Mitarbeiter (also alle) des Tierheimes Pflanzwirbach e.V. „Tierschänder seien. (Sogar in der OTZ-Pressemeldung vom 14.04.10 wurde diese unverschämte Lüge mehrmals wiederholt – siehe hier unten.) Während dieser Äußerung hätten sich neben Verfahrensbeteiligten auch Pressevertreter im Gerichtssaal befunden.

Das erste, was das Verwahrobjekt nach dem Prozeß am 08.04.2010 tat, war die Bekundung, daß ihnen doch keiner was tun kann – siehe Anzeige

wobei die Presse wieder bereitwillig die Tierschänder jubeln ließ.

Ab hier möchte ich die Angelegenheit so wiedergeben, wie sie sich tatsächlich zugetragen hat.

Der Klägervertreter, der bereits in seinem Strafantrag die Unwahrheit von sich gab und dies folglich auch brav so in den Strafbefehl übernommen wurde, weigerte sich ja sogar, als ich ihn darauf in der Sitzung am 08.04.2010 ansprach und fragte, warum er so lüge, mir Rede und Antwort zu stehen.

Die Sitzung am 27.03.2007 war für 14:00 Uhr angesetzt und begann sogleich mit dem Versuch eines Vergleiches. Diesen lehnte ich sofort ab, wußte ich doch bereits seit Jahren, wie tierschutzwidrig, rücksichtslos und ohne jegliche Fürsorge in bezeichnetem Tierheim Pflanzwirbach mit den dortigen Tieren umgegangen wurde.

Und da besaß doch gleich zu Beginn die Vereinsvorsitzende Gisela Prang die ungeheuere Dreistigkeit, öffentlich zu behaupten, daß die Mitarbeiter des Tierheimes ihr ganzes Herzblut für die Versorgung und Betreuung der im Heim untergebrachten Tiere gegeben hätten.

Da hielt es mich nicht mehr auf dem Stuhl und ich entgegnete ihr auf diese schamlose Lüge, daß ich dieses „Herzblut“ kenne und es für die Tiere im Tierheim ein einzigartiges Martyrium bedeute.

Und daß die Tierheimmitarbeiter, die nach meinem Kenntnisstand, so herzlos und tierverachtend mit den ihnen anvertrauten armen Tieren umgehen, in meinen Augen „Tierschänder“ seien.

Der Klägervertreter, RA Bode, registrierte natürlich diesen Ausspruch sofort mit freudiger Mine, hatte er doch gleich wieder etwas gegen mich in der Hand und konstruierte zusammen mit einer überaus willigen Staatsanwaltschaft, die ansonsten jegliche Tierschutzfälle einstellt bzw. gar nicht erst zu ermitteln beginnt, eine Straftat „im öffentlichen Interesse“ (die es nicht ist) mit nachfolgendem Strafbefehl.

Daß meine Darstellung der Dinge weder vom Richter noch dem einen Pressevertreter, jedoch von den 15 (fünfzehn) von mir zu diesem Prozeß gebetenen Zuschauern wahrgenommen wurde, die allesamt sehen sollten, wie in deutschen Gerichten mit Tierschützern umgegangen wird, (und sie konnten die tierfeindliche Einstellung dieses Richter erleben), kann gern durch Vorladen dieser Zeugen bestätigt werden, daß ich eben nicht alle Mitarbeiter des Tierheimes als „Tierschänder“ bezeichnet habe – lediglich die, die mit den dort untergebrachten Tieren so tierschutzwidrig umgehen.

Auch war weder in dem Prozeßprotokoll noch in der am 28.03.2007 erschienenen TLZ-Pressemeldung (siehe hier unten)  von einer angeblichen Beleidigung in Form von „Tierschänder“ die Rede.

Und das alles auf einer vorsätzlichen Lüge aufgebaut, denn auch die nicht erweisliche Tatsache, wie sie im Strafbefehl formuliert wurde, konnte der Klägervertreter zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht voraussagen, es sei denn, er hätte mit dem Zivilrichter Boller einen Diel geschlossen, der, egal was ich an Beweisen für meine Anschuldigungen auch vorbrächte, Tatsachen nicht bestätigten würde.

Keinesfalls trifft zu, wie es im Strafbefehl vom 25.09.2007 lautete, daß mir bewußt gewesen wäre, daß es sich bei den Mitarbeitern des Tierheimes Pflanzwirbach nicht um „Tierschänder“ handelt.

Und jeder, der mich kennt, weiß, daß ich für das, was ich tue und sage, auch gerade stehe – ich also insoweit, wie hier bezeichnenderweise geschrieben wird, stets „geständig“ bin.

Weiterhin bestehe ich sogar darauf, daß meine inkriminierende Äußerung gegen Tierheimmitarbeiter, die mit den dortigen Tieren so schändlich umgehen, wie man es von Personen, die in einem Tierheim beschäftigt sind, nie erwarten darf, in aller Öffentlichkeit von Jedermann als „Tierschänder“ bezeichnet werden dürfen – denn nichts anderes sind sie, wenn sie den ihnen ausgelieferten Tieren auf perfide Art und Weise ihre gesetzlich zustehenden Rechte nehmen.

Das Wort „Tierschänder“ darf sogar auch nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fallen.

Es soll auch nicht im Kontext des Zivilstreites vor dem Amtsgericht Gotha am 27.03.2007 als überzogene oder ausfällige Kritik an die Mitarbeiter des Tierheimes Pflanzwirbach, die schändlich mit dortigen Tieren umgehen, bewertet werden.

Das Wort „Tierschänder“ ist jedoch keineswegs abseits von der Auseinandersetzung in der Sache und nicht in erster Linie auf die ernstliche Herabsetzung der betreffenden Personen ausgesprochen worden.

Es wurde als Tatsachenbehauptung gezielt für die Personen verwendet, die schändlich mit Tierheimtieren umgegangen sind und nicht in erster Linie als Diskriminierung – erst recht nicht als Beleidigung.

Da aber bei einer Beleidigung immer erkennbar sein muß, wer der Mißachtete ist, fehlt in diesem Fall schon das konkrete „Opfer“, da ich eindeutig die Personen als „Tierschänder“ bezeichnet habe, die mit den Tieren so schändlich umgegangen sind. Keine Beleidigung ohne konkretes Opfer: Es muß immer eindeutig erkennbar sein, wer der Mißachtete ist.

Beleidigung ist die Kundgabe der Miß- oder Nichtachtung.

Man muß hier ebenfalls, wie bei anderen Delikten, zwischen dem Rechtsgut „Ehre“ und seinem Träger unterscheiden.

Die Ehre ist (wie jedes Rechtsgut) nur dann geschützt, soweit die Personen, um die es geht, im Besitz einer solchen sind. Jemand der keine Achtung verdient (was bei Personen der Fall ist, die sich an Tieren vergehen), hat auch keinen Anspruch darauf, in Ehren gehalten zuwerden. Geschützt ist also nur der „verdiente Ehranspruch“ (s.z.B. Wessels/Hettinger, BT 124 ,Rn 513)

Das Wort „Tierschänder“ stellt somit für die Mitarbeiter des Tierheimes, die schändlich mit den ihnen anvertrauten Tieren umgegangen sind, weder eine Beleidigung, noch eine Ehrverletzung oder deren Verunglimpfung in aller Öffentlichkeit dar, besitzt es doch keinesfalls den Charakter einer unzulässigen Schmähung sondern den einer Tatsachenbehauptung ohne beleidigenden Charakter. Der Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB sowie eine Ehrverletzung kann somit nicht als erfüllt angesehen werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf den Strafbefehl hinweisen, in welchem mir das Vergehen der Beleidigung, der ich nun doch wohl konkret entgegentreten konnte, auch „Üble Nachrede“ vorgeworfen wurde.

Der § 186 StGB Üble Nachrede sagt doch folgendes aus:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften (§11 Abs.3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hier sei auf den Zivilprozeß AZ.: 1 C 1283/06 (Verwahrobjekt Pflanzwirbach)verwiesen, der mit dem letzten Prozeßtag am 06.02.2009 und einem bis jetzt von mir nicht anerkannten verkündeten Urteil eines befangenen Richters am 15.05.2009 endete.

Während dieses Prozesses wurde, nicht allein durch Zeugenaussagen bestätigt, daß neben der keinesfalls artgerechten Haltung und Fürsorge gegenüber den in dem Tierheim Pflanzwirbach auf Gedeih und Verderb dortigen Mitarbeitern ausgelieferten hilfesuchenden Tieren, auch arme hilflose Wesen geschändet wurden.

Geschändet derart, wie eindeutig bestätigt und unfaßbar ans Licht kam, daß Hunde und Katzen, vorwiegend Jungkatzen sowie, fast ausnahmslos in Kleinkäfigen gehaltene Kleintiere, die Probleme unterschiedlichster Art verursachten bzw. darstellen, nicht die Chance auf ein weiteres Leben erhielten, wie mehrere Zeugen aussagen konnten, sowie Dokumente belegen, wie ohne vernünftigen Grund, Tiere in dem Objekt euthanasiert wurden.

Bürger, die z.B. für Katzenbabys eine Bleibe suchen, sollten diese folglich nicht nach Pflanzwirbach bringen, werden diese ganz sicher mit dem Argument: „Was sollen wir mit so vielen Katzen?“ den Tag nicht überleben.

Kleintiere, wie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und sogar Katzenbabys wurden von Mitarbeitern dieses Verwahrobjektes nicht als lebenswerte Geschöpfe angesehen und dementsprechend auch behandelt. So wurden sie als „Schlangenfutter“ an deren Halter gegen eine Spende abgegeben bzw. Mitarbeiter nahmen sie für zu Hause gehaltene Schlangen mit. Wie Detekteirecherchen weiter ergaben, bereitet es einigen Mitarbeitern auch. keine Probleme, Katzen zu Studienzwecken abzugeben. Auch daß von vertrauensseligen Tierfreunden dem Objekt anvertraute Zuchtmäuse von einer Mitarbeiterin an den eigenen Hund verfüttert und ebenfalls von Tierfreunden abgegebene Kaninchen zum Jahresende geschlachtet und verspeist wurden, brachte  erst ein Zeuge ans Licht.

Vorkommnisse, die bei den an insgesamt 7 Verhandlungstagen anwesenden Zuschauern dieses Prozesses für kaum zu bremsende Empörung sorgten.

Es ist folglich eine Tatsache, daß Mitarbeiter dieses Tierheimes Pflanzwirbach sich eindeutig an Tieren vergangen haben und aufgrund eines hanebüchenen Urteils eines befangenen Richters dies auch weiterhin tun dürfen – jetzt sogar legitim mit der Absegnung der Justiz!!!

Sehr geehrter Herr Richter Ansorge,

der im Urteil vom 08.04.2010 auf Seite 3 stehende Satz hat mir förmlich die Augen verblitzt:

„Die mit der Äußerung des Angeklagten einhergehende Ehrverletzung der im Tierschutz tätigen Personen und deren Verunglimpfung in aller Öffentlichkeit trägt den Charakter einer unzulässigen Schmähung.“

Hierbei muß ich mich ernsthaft fragen, warum wir eigentlich am 08.04.2010 eine mündliche Verhandlung geführt haben, wenn dabei anscheinend niemand meinen Ausführungen zugehört hat.

Die Staatsanwältin meinte – ich sei uneinsichtig (wohl weil ich Tierschänder nicht als „liebe Menschen“, sondern als das bezeichne, was sie sind?) – und Sie, sehr geehrter Herr Richter Ansorge, bezeichnen die von mir zu recht als „Tierschänder“ bezeichneten Personen, als „im Tierschutz tätige“.

Daß das eine Beleidigung und Ehrverletzung für alle wirklich „im Tierschutz tätigen“ Personen darstellt, können Sie, sehr geehrter Herr Richter Ansorge, nun sicher gar nicht verstehen.

Sie schreiben weiter, daß bei einer derart herabsetzenden Äußerung, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt, das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs.1, Satz1 GG regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten habe.

Formalbeleidigung (Beleidigende Äußerung wahrer Tatsachen)Ausnahmsweise kann auch die Äußerung wahrer Tatsachen eine Beleidigung darstellen, wenn sich der ehrverletzende Charakter aus der Form oder den Umständen, in der bzw. unter denen die wahre Tatsachenbehauptung erfolgt, ergibt (sog. Formalbeleidigung nach § 192 StGB). Dies kann dann der Fall sein, wenn ein besonders herabwürdigender Ton oder eine besonders gehässige Einkleidung gewählt wird. Beispiel: Ehrmindernde wahre Tatsachen werden öffentlich in einem Schaukasten ausgehängt, obwohl sie kein solches Gewicht haben, daß die Öffentlichkeit ein Interesse an der Unterrichtung hat (sog. Publikationsexzeß). Doch ich habe Tierheimmitarbeiter weder als „Idioten“, „Arschlöcher“ oder „Geisteskranke“ bezeichnet, was ohne Zweifel eine Formalbeleidigung oder Schmähung wäre. Ich habe sie als das bezeichnet, was sie sind, nämlich „Tierschänder“ und werde das auch in Zukunft und in aller Öffentlichkeit tun, solange in diesem Tierheim nicht Verhältnisse einkehren, die eines ordentlich geführten „Tierheimes“ würdig sind und die dortigen Mitarbeiter das Leben der Tiere achten und schützen.Den möchte ich sehen, der mich daran hindern will.Folglich kann man mir auch keine Formalbeleidigungen oder unzulässige Schmähung unterstellen.Um die Wahrnehmung meiner berechtigten Interessen gem. § 193 StGB als nun mittlerweile seit 50 Jahren tätiger konsequenter Tierschützer durchzusetzen und zu vertreten, habe ich nicht nur die Aufgabe – nein, sondern sogar die Pflicht, Verstöße gegen Tierschutz, Ethik und Moral in einem Objekt wie diesem in Pflanzwirbach, mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln – wenn nötig sogar mit brachialer Gewalt (Art.20 (4) GG), durchzusetzen, da in unserer Republik die Justiz an der Ahndung von Verbrechen an Tieren keinerlei Interesse zeigt.
Daß sie sich dadurch selbst gesetzesbrecherisch und kriminell verhält, stört dabei weder Gesetzeshüter noch – geber (siehe Zivilprozeß AZ.:1 C 1283/06).
Sehr geehrter Herr Richter Ansorge, Sie meinen weiter, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken unter anderem in dem hier vorliegendem Verfahren wegen Beleidigung gem. § 185 StGB fände. Sehr geehrter Herr Richter Ansorge, wenn Sie jetzt behaupten, daß die Äußerung „Tierschänder“ eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstelle, obwohl ich Ihnen wirklich ausführlich die Gründe genannt habe, die tierverachtend handelnden Personen dieses Tierheimes mit Fug und Recht  „Tierschänder“ nennen zu können, frage ich Sie, ob man folglich in Zukunft auch „Mörder“ oder “Kinderschänder“ nicht mehr beim Namen, also so nennen darf, will man nicht Gefahr laufen, von diesen wegen Beleidigung verklagt zu werden?

Da die Beleidigung in unserem Staat ja augenscheinlich als das größte Verbrechen, dessen jemand beschuldigt werden kann, von der Justiz angesehen wird, wäre es wohl eher angebracht, statt diese Leute beim Namen zu nennen, sie zu erschießen.

Denn dieser Straftatbestand wird ja, das ist allgemein bekannt, nicht derart verfolgt wie eine „Beleidigung“.

Das mag zwar für Sie im Moment sehr sarkastisch klingen, doch wenn ich mir die ganzen Strafanzeigen gegen Tierschänder ansehe, die von Staatsanwaltschaften alle eingestellt werden, komme ich letztlich immer mehr zu dieser Überzeugung.

Bergeweise könnte ich Ihnen Einstellungsverfügungen vorlegen.

Die größten Verbrechen an Tieren (der Abschuß des Braunbären „Bruno“ ist hier beispielgebend), werden von Staatsanwaltschaften einfach nicht verfolgt.

Aber wehe ein Tierfreund äußert sich gegenüber Tierschändern, dann wird ihm sofort (obgleich keinesfalls im öffentlichen Interesse stehend) von der Staatsanwaltschaft der Prozeß gemacht.

Ist das das Rechtssystem eines Rechtstaates, was wir uns ersehnt haben? Ist das die Vorgehensweise in einer Demokratie?  Wir alle sind schuldig – wir können nicht schon wieder sagen, wir wußten von nichts!

Leider ist es traurige Realität, daß sich kein anderer Tierfreund oder Tierschützer verpflichtet fühlt bzw. die Courage besitzt, gegen die sich mit allen Mitteln gegen die Wahrheit über die katastrophalen Zustände in dem Tierheim Pflanzwirbach verteidigende Tierheimbesatzung vorzugehen und deren Verbrechen an den dort untergebrachten Tieren zur Anzeige zu bringen und auch bis zum bitteren Ende dazu zu stehen.

Als langjähriger Rechtsanwalt und Verteidiger der tierschutzwidrigen Vorgehensweisen in dem Verwahrobjekt Pflanzwirbach, kennt Herr Bode ganz genau die Befindlichkeiten von Staatsanwälten und Richtern.

Er weiß, daß bei den Justizbehörden in unserer Republik „Beleidigung“ den höchsten Stellenwert besitzt,  während der Tierschutz  so gut wie keine Bedeutung hat.

Beispielgebend ist dieser Prozeß – und beispielgebend war auch der Zivilprozeß von Pflanzwirbach, der von Richter Boller voll gegen den Tierschutz entschieden wurde.

Doch auch hier ist das letzte Wort noch lange nicht gesprochen!!!

Daß dieses Tierheim in Pflanzwirbach bereits seit seiner Gründung Schwierigkeiten mit Tierschutzvereinen und Gerichten hat, wird doch wohl nicht daran liegen, daß ich mir da vielleicht etwas ausgedacht habe, was die Tierheimmitarbeiter belastet.

Es liegt daran, daß das Tierheim seit seiner Gründung von Personen geleitet wird, denen es mehr darum geht, an diesem Ort leichtes Geld zu verdienen, als hilfesuchenden Tieren einen angenehmen Übergangsaufenthalt bis zur Weitervermittlung zu bieten.

Welche Mißstände in diesem Tierheim schon über viele Jahre herrschen, kann der Gerichtsakte AZ:1 C 1283/06 entnommen werden. Vom Landestierschutzverband Thüringen z.B. wurde in der Mitgliederversammlung am 21.09.2002 sogar in Erwägung gezogen, entweder die dortigen Tiere an andere Orte zu verbringen bzw. die ganze Tierheimbesatzung sofort durch andere Personen auszuwechseln (A 53 – A 60).

So viel zu Mitarbeitern des Tierheimes Pflanzwirbach, die man getrost in aller Öffentlichkeit als „Tierschänder“ bezeichnen kann. Weiterhin erwarte ich, daß in der Tagespresse, nachdem mir oft und lange genug übel mitgespielt wurde, endlich eine Rehabilitierung meiner Person erfolgt.

Abschließend möchte ich klarstellen, daß ich mich keinesfalls mit einem Urteil abfinden werde, was den Tierschutz erneut in Mißkredit bringt – wie ich mich ebenfalls mit dem hanebüchenen Urteil des Richter Boller nicht abfinden werde.

Ich werde, solange noch etwas Kraft in meinem Körper steckt, diese für die Hilfe und das Wohl unserer Mitgeschöpfe einsetzen. Keine Justizbehörde wird in der Lage sein, mir diesen Willen zu brechen.

Ich bedauere nur die Menschen, die ihr Leben gelebt haben, ohne dabei das unserer Mitgeschöpfe mit einzubeziehen, denn sie wissen wahrlich nicht, welcher Reichtum ihnen dadurch verloren gegangen ist.

Harald von Fehr

In der darauf am 21.März 2011 stattgefundenen Berufungsverhandlung – 09:00 Uhr im Landgericht, Domplatz 37 in 99084 Erfurt Zimmer 1.12 kam es dazu, daß sehr zum Leidwesen der Klägerpartei, das Strafverfahren eingestellt wurde.

Richtigerweise wäre ein Freispruch gewesen, doch die Einstellung des Strafverfahrens reichte mir schon, beharrte  doch die Klägerseite, trotz Richteranratens, auch weiterhin auf ihren Strafanträgen.

Auf den bis zuletzt noch geglaubten Triumph über einen Tierschützer, mußte so von den Personen, die die von mir bezeichneten Tierschänder meinten verteidigen zu müssen,
zähneknirschend verzichtet werden.


Hier zum Abschluß das Protokoll der Berufungsverhandlung, deren Ausgang der Klägerpartei – also den Tierschändern wohlgesonnene Personen – ganz gewiß nicht recht war:

 

 

 

 

 

 

Und das letzte Wort, zu dem als kriminell zu bezeichnenden
befangenen Richter Boller gesprochenen Schandurteil, ist auch noch nicht gesprochen!

Das verspricht Harald v. Fehr