Ostdeutsche – die ewigen Verlierer

Grundgesetz

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Basis der parlamentarischen Demokratie. 23. Mai 1949 © DBT/Blanke

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung des Bundestages sowie des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu ändern. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Artikel
Präambel
1 – 19 Die Grundrechte
20 – 37 Der Bund und die Länder
38 – 49 Der Bundestag
50 – 53 Der Bundesrat
53a Gemeinsamer Ausschuss
54 – 61 Der Bundespräsident
62 – 69 Die Bundesregierung
70 – 82 Die Gesetzgebung des Bundes
83 – 91 Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
91a – e Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
92 – 104 Die Rechtsprechung
104a – 115 Das Finanzwesen
115a – l Verteidigungsfall
116 – 146 Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Grundgesetz

 

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  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

 

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Lieber Interessent von Recht und Gesetz und nachfolgender Zeilen –

nachdem Sie nun den Inhalt unseres Grundgesetzes kennen, sollten sich  Diejenigen, die noch immer nicht wissen bzw. glauben, wie es im Rechtsstaat BRD und einer Demokratie, die wir ja immer sein wollen, zugeht, ein kleinwenig Licht in ihr eigenes Dunkel holen.

Sie sollten Nachfolgendes sehr gründlich zur Kenntnis nehmen.

Alle nachfolgenden Darlegungen entsprechen den Tatsachen –

 

Der bessere Westen - TLZ v. 13.05.2014_01 - gr.

Alle hier veröffentlichten Schreiben wurden tatsächlich an die genannten Stellen verschickt und alle Schreiben genannter Stellen habe ich persönlich erhalten.

 

Hier geht es um die Gleichstellung der Rentner in der Ost- und West-BRD:


Aufgrund dieses Urteils schrieb ich die nachfolgende Beschwerde:

 

Harald von Fehr Tel.: (03621) 506610  oder 400766 Fax: (03621) 506611

Tüttleber Weg 13 E – Mail: harald.von-fehr@tierschutz-union.de

99867  G o t h a                                                                

 

Thüringer Landessozialgericht
Geschäftsstelle des 3. Senats
z. Hd. Richterin Jüttemann

Rudolfstraße 46
99092   E r f u r t                                                                                     Gotha, den 11.04.2012

 

 

Berechtigte Beschwerde gegen das Urteil „Im Namen des Volkes“ vom 25.01.2012

Postalisch – förmlich zugestellt am 27.03.2012

AZ.: L 3 R 496/09 – Harald von Fehr ./. Deutsche Rentenvers. Mitteldeutschland

 

 

 

Sehr geehrte vorsitzende Richterin Jüttemann,

sehr geehrte Richterin Dr. Groß,

sehr geehrter Richter Apidopoulos,

sehr geehrte ehrenamtliche Richter Dr. Weimer und Dr. Junker,

 

Sie haben obiges Urteil für Recht erkannt, obgleich es weder mit geltendem Recht noch mit bestehenden Gesetzen vereinbar ist.

Es wird Ihnen vielleicht etwas sonderbar vorkommen, daß ich – so ganz aus der Reihe schlagend – gegen Ihr Unrechtsurteil, nicht, wie aus Ihrer Sicht vielleicht für normal gehalten, mit einer von einem „Rechtsverdreher“ aufgesetzten Beschwerde beim Bundessozialgericht gegen Ihre Nichtzulassung einer Revision vorgehe.

Ja, Sie haben richtig gelesen, denn ein solcher Rechtsverdreher verdreht das Recht in Ihrem Sinne, deshalb ist eine diesbezügliche Beschwerde ja auch ohne einen solchen Helfershelfer nicht vorgesehen!

Doch Sie sollten sich darüber im Klaren sein, daß gerade hier in diesem Fall nichts normal ist.

Bereits die Ausstellung eines Urteils „Im Namen des Volkes“ ist ein ganz grober Gesetzesverstoß, da von wem auch immer, in wessen Namen auch immer, derjenige, in dessen Namen angeblich gehandelt wird, den Handelnden zu seiner aussagekräftigen Entscheidung ausgesucht und bestimmt haben muß.

Ist das hier etwa der Fall?

Deshalb sei hier auf eine Grundsätzlichkeit hingewiesen, die auch den letzten Zweifler die Augen der Erkenntnis zu öffnen vermag:

„Im Namen des Volkes“

Nach dem Zitiergebot aus Artikel 19 des Grundgesetzes hebt allein dieser Gesetzesgrundsatz alle Folgegesetze und Urteile auf, da Alles, was hiermit in Verbindung steht, von vornherein nichtig ist.

Was ist also geschehen? Nun, das ist gar nicht so schwierig und auch für Nichtjuristen gut verständlich. Der Bundesgerichtshof stellt fest, „Gesetze und Verordnungen, die gegen die Verfassung verstoßen, sind von vornherein nichtig“

Hier verstößt der Titel „im Namen des Volkes“ in mehrfacher Hinsicht gegen die Verfassung Deutschlands sowie gegen das Grundgesetz der BRD.

Denn der Satz „im Namen des Volkes“ ist nicht qualifizierbar und auch nicht quantifizierbar. Er gibt keine Antwort, welches Volk gemeint ist.

Das ist schon deshalb unabdingbar, da Deutschland ein Zusammenschluß von deutschen Volksgruppen und Ländern ist und nach der Verfassung eben heißt: „….Vereinigung deutscher Länder….“, dokumentiert sowie durch die EU-Rechtsgesetzgebung, auch hier eine Benennung zur Unterscheidung und Rechtszuweisung im Sinne des Artikel 19, bedingt.

Alles, was Dieses unklar beläßt, ist von vornherein nichtig.

So gesehen, sind alle Urteile, die sich auf diesen Satz berufen oder Beschlüsse von Richtern damit einleiten, unheilbar erledigt und ungültig.

Erschwerend kommt noch die Tatsache hinzu, daß das vorsätzliche Weglassen der juristischen Wahrheit nach heutiger Rechtsansicht, eben den Straftatbestand der „Volksverhetzung“ begründet sowie ein Verstoß im Sinne der Legitimation deutscher Bürger schlechthin darstellt. Denn das Weglassen des Begriffes „im Namen des deutschen Volkes“, ist eine Negierung des Sinnes und eine Mißachtung der Deutschen schlechthin.

Das ist nicht zulässig und für Juristen, die mit der Materie beruflich betraut sind, um so schwerwiegender zu ahnden. Das Weglassen dieser Tatsachen und Verneinung des Rechts, ergibt eben auch, da ja das als Vorsatz zu werten ist und politisch motiviert, den Straftatbestand des „Propagandadeliktes“.

Nun sagt ja der BGH, alles, was „gegen die Verfassung“ verstößt ist von vornherein nichtig.

Damit wird eindeutig und unzweifelhaft vom BGH unwiderlegbar dokumentiert, daß das Grundgesetz in Ermangelung einer deutschen Verfassung, die nach Artikel 146 GG bereits nach Vollendung der Einheit – jedoch spätestens bis 31.12.1995 gemäß Artikel 143 GG vom gesamtdeutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen hätte werden müssen, noch heute seine Gültigkeit besitzt.

Das Grundgesetz ist zwar keine Verfassung, sondern ein als Auftrag aus der Haager Landkriegsordnung gespeistes Konstrukt zur Erhaltung der Grundordnung, wozu die Alliierten Siegermächte verpflichtet waren, bis eben entweder die Besetzung nach 60 Jahren, so die Vorschriften, beendet sind oder der besetzte Staat, seine Souveränität zurück erhalten hat.

Und aus diesen Tatsachen speist sich der Begriff Grundgesetz als Ausdruck der Nichtverfassung und des Provisoriums.

Beide Bedingungen sind eingetreten. Die 60 Jahre waren 2005 vergangen und Deutschland, was man uns belassen hat, ist wiedervereinigt. Was zumindest im juristischen Sinne die Wiedereinsetzung des Deutschen Reiches in der Verfassungsstellung von 1871 als einzig jemals gültige Verfassung, in Deutschland existiert, begründet.

Denn das Deutsche Reich ist niemals aufgelöst worden! Nur militärisch besiegt. Bis heute.

Soviel vorerst zum Urteil „Im Namen des Volkes“.

Muß man dann weiter unter „Entscheidungsgründe“ den sozialgravierenden Satz „Die zulässige Berufung ist unbegründet“ lesen, steigt einem schon das Blut in den Kopf.

Weiter wurde in diesem Urteil ständig von Verordnungsgeber und gesetzlichen Vorgaben nach einem SGB, was unsozialer nicht sein kann, geschrieben – nach bestehendem Recht und gültigen Gesetzesvorlagen – wie Grundgesetz oder Einigungsvertrag muß man leider vergebens suchen!

Der Behauptung, daß ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennbar sei, muß ich zustimmen, da hier mehr als nur gegen ein Verfassungsrecht verstoßen wurde und noch immer wird!

Hat in unserem soooo wunderbaren „Sozialstaat“ bestehendes Recht und geschriebene Gesetze keine Gültigkeit mehr, oder machen sich diese lediglich unsere nimmersatten Politiker zu eigen, wenn es um ihre persönlichen Vorteile geht?

Der Souverän, das deutsche Volk, hat anscheinend in einer „Demokratie“, die wir ja immer vorgeben zu sein,  keinerlei Rechte, wie dieses Urteil wieder eindeutig bestätigt.

Denn den Normalbürgern in dieser „Demokratie“ werden die simpelsten Grundrechte vorenthalten – Sozialgerichtsbedienstete, satte Politiker und Rentenversicherungsvertreter schauen nicht nur gelassen zu, nein sie unterstützen den bereits seit dem 01.01.1996 währenden Betrug an den ehem. ostdeutschen Bürgern – und vorwiegend den Rentnern – aus der wohl noch immer besetzten Zone!

Eine schöne „Deutsche Einheit“, wie sie dem ehem. DDR-Bürger  1990 vorgegaukelt wurde!

Daß die Menschen im Osten unseres Landes mittlerweile etwas schlauer geworden sind, zeigt die stetig anhaltende Abwanderungswelle dieser Bürger, die im anderen Teil Deutschlands unbestreitbar bessere Lebensbedingungen vorfinden – das ist die so hoch gepriesene Deutsche Einheit.

Einzig und allein die Ost-Rentner, die nach dem Krieg die Karre aus dem Dreck gezogen haben, sind die großen Verlierer! Den Altbundesbürgern wurde ja bereits gleich nach dem Krieg ein herrliches Leben in Wohlstand geboten.

Die Ossis durften Reparationskosten an die Sowjets bezahlen und 40 Jahre zusehen, wie gut es ihren Brüdern und Schwestern im Westen ging! Die ostdeutschen Rentner können ihre Rente mit dem Wegzug nicht aufbessern – die Lohn- und Gehaltsempfänger schon.

Zweiundzwanzig Jahre „Deutsche Einheit“ und schon wieder 22 Jahre gesetzesverachtende Ungerechtigkeit, die wir uns von Politik und Sozialgerichtsbarkeit bieten lassen müssen!

Doch nein – „Die zulässige Berufung ist ja unbegründet“!!!

„Die angefochtenen Bescheide sind rechtsmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten“!!!

Klar – der Kläger hat keine Rechte, die er einfordern könnte – Gesetzte werden negiert und Rechte hat er keine!!!

Die Löhne und Gehälter in der ehemaligen DDR werden wohl auch noch in 50 Jahren denen der Altbundesländer hinterherhinken – die Industriebosse sorgen schon dafür, daß es so bleibt.

Sozialgerichte, als deren Vassalen, sind folglich auch bis dahin der Auffassung, daß alles rechtens sei?

Wenn dann das BSG in seinem Urteil zur Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits für 2004 entschieden hat, daß es keine im Grundgesetz ausgestattete Anspruchsgrundlage gibt, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Beklagte herleiten ließe, wird das schon alles seine Richtigkeit haben, da wie gesagt Recht und Gesetz in einem „Rechtsstaat BRD“ getrost ignoriert werden dürfen.

Auch die Aussetzung der Rentenanpassung 2005 entsprach, wie das BSG in seinem Urteil vom 13.11.2008 entschieden hat, den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die eh gerade von Sozialgerichten so hingebogen werden, daß überschüssige Gelder lieber für Politikerpensionserhöhungen als für dringend notwendige Rentenzahlungen verwendet werden.

Vor dem Hintergrund, daß sich die Abgeordneten des Bundestages, trotz angeblich überall leerer Kassen, auch weiterhin ungeniert Gehaltserhöhungen gönnen, die der Lebensgrundlage von Hartz VI-Empfängern gleichkommt, ist es mehr als eine Schande, wie sich diese Leute verhalten. Sie erhöhen ihre monatlichen Diäten von 7668 € in den nächsten 2 Jahren um jeweils 292 €.
Doch die Sozialgerichte sind der Auffassung, daß das alles rechtens sei.

Schaut man sich die Minister-Pensionen allein in Thüringen an, muß man sich fragen, wieso solche Leute eigentlich noch auf „Freiem Fuß“ sind und nicht wegen massiver Unterschlagung einsitzen.

Denn diese Pensionen, die sie sich selbst zuschanzen, haben nicht sie selbst, sondern die Steuerzahler, das Volk, der Souverän, der in einer „Demokratie“ die Herrschaft haben sollte, erwirtschaftet.

Da diese Leute sich schamlos am Volksvermögen persönlich bereichern, müßte eine solch unverfrorene  „Selbstbedienung“ auch rechtlich geahndet werden.

Doch mit andern Leute ihrem Geld ist gut leben, so lange sich die anderen das bieten lassen.

Hier die jährlichen Minister-Pensionen, die die Kassierer nicht mal erröten lassen:

1992 –    30.586 Euro            2002 –    392.354 Euro         Quelle: Thüringer Finanzministerium

1993 –    80.132 Euro            2003 –    532.876 Euro

1994 –    72.331 Euro            2004 –    676.541 Euro         TLZ-Pressemeldung vom 13.10.2011

1995 –  346.650 Euro            2005 –    774.652 Euro

1996 – 118.096 Euro            2006 –    708.264 Euro

1997 – 117.113 Euro            2007 –    710.341 Euro

1998 – 120.292 Euro            2008 –    787.762 Euro

1999 – 186.314 Euro            2009 –    896.289 Euro

2000 – 483.345 Euro            2010 – 1.590.914 Euro         – das sind 4.800 Euro täglich

2001 – 341.572 Euro            2011 – 1.750.000 Euro    braucht das ein Minister a.D. zum Leben?

 

Bei soviel Kaltschnäuzigkeit muß man sich fragen, wie weit es eine solche Horde nimmersatter Geldgieriger noch zu ihrem persönlichen Vorteil treiben will, während sie die ärmsten der Armen in dieser sogenannten Demokratie immer weiter ausbluten läßt.

Solche Geldgier ist einfach nicht nachvollziehbar – zu verstehen erst recht nicht.

Wie ausgesprochen „bürgernah“ sich unsere Volksvertreter verhalten, kommt auch immer wieder darin zum Ausdruck, daß sie ständig  neue Gesetzlichkeiten erlassen, die die Reichen noch reicher und die Armen stets ärmer werden lassen.

Hier bestes Beispiel ist die kürzlich beschlossene Vereinbarung der Bundesregierung (oder sollte ich lieber sagen „der Halsabschneider des deutschen Volkes“), daß Industrieunternehmen und Strom-Sonderkunden  um Milliarden entlastet werden, während man dafür den kleinen Mann auf der Straße um eben diese Summen weiterhin schröpft!

Alles gerecht – alles rechtens!!! – wie die Gerichte auch immer meinen.

 

Sogar eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung im Schutzbereich der Eigentumsgarantie sei kein absolut wirkendes Verbot, ein oder mehrere Rentenanpassungen auszusetzen, da nach Art. 14 Abs.1 S.2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden.

Durch welches Gesetz? Durch eines, was nicht im GG steht und sich korrupte Politiker ständig so zurechtschneidern, daß ihre persönlichen Vorteile gesichert sind!

Dem an sich zuerst denkenden Gesetzgeber bleibt somit ausreichende Flexibilität, um dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, dem er ständig zweckentfremdend Gelder entzieht, die dringend notwendige Finanzierung zu gewährleisten.

Und auch hier wieder ein dazugehöriges Urteil des BSG vom 20.12.2007.

Immer passend für alle Lebenslagen der Politik, der Rentenversicherung – unterstützt durch eine Sozialgerichtsbarkeit, die nie, auch nicht in größten Gesetzesverstößen, etwas „unrechtes“ sieht –sehen will oder darf?!

Rechte der Menschen werden nach Aussagen solcher politikerhörigen Vasallen nie verletzt!

Das Unverschämteste ist so ziemlich zum Schluß unter den Entscheidungsgründen, genannt, daß Rentner so wörtlich: „nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im Grundgesetz geregeltes Recht im Sinne eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwertes haben.“

Die schamlos sich am Volksvermögen bedienenden Politiker jedoch nehmen sich das Recht!

Wenn man dann noch lesen muß, daß kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1  GG vorliegt und eben diese  Ungleichbehandlung derzeit noch gerechtfertigt sei, möge mir das Landessozialgericht das bitte so erklären, daß ich es auch verstehen kann, denn laut Grundgesetz ist eben diese Ungleichbehandlung bereits seit 16 Jahren als vorsätzlicher Betrug an den ostdeutschen Rentnern zu werten!

Auch wenn sich die Einkommensverhältnisse in den neuen Ländern noch nicht an die der alten Länder angeglichen haben – die Industriebosse im Einklang mit der Politikerelite wissen das noch lange zu verhindern, hat das mit den ostdeutschen Rentnern absolut nichts zu tun.

Das Stück Butter kostet im Osten genau so viel wie im Westen – deshalb dürfen die ostdeutschen Rentner auch nicht benachteiligt werden – ihnen stehen bereits seit dem 01.01.1996 die gleichen Rentenansprüche zu, wie den Rentnern im Westen!!!

Und jeder, der das anders sieht, ist, wenn er ein Entscheidungsträger ist, ein vorsätzlicher Betrüger.

Meine Forderungen, wie ich sie in der Berufungsschrift vom 29.07.2009 dargelegt habe, sind noch immer die gleichen, nur daß ich auf einer Nachzahlung der mir seit dem 01.01.1996 vorenthaltenen, rechtlich zustehenden Rentenausgleichsbeträge bestehe und zusätzlich eine Verzinsung mit 5% über dem Basiszinssatz fordere.

Wenn Sie am Schluß meinen, daß die Revision dieses Fehlurteils nicht zugelassen sei, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorlägen, kann ich über so viel Ignoranz nur lachen, da zu (2) 1. die Sache sehr wohl, sogar von enormer Bedeutung ist – hängen doch über 4 Millionen Rentner daran;

zu (2)2. das BVerfG bis zum heutigen Tag keine diesbezügliche Entscheidung zur Ost-West-Rente getroffen hat und das BSG seine Gesetze selbst macht, da ihm GG und EV eh egal sind, sollten sogar Sie mittlerweile festgestellt haben;

zu (2)3. Nicht nur ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf die angefochtene Entscheidung beruht. So sei nur auf die vielen GG-Verstöße hingewiesen, denen das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Revision wäre folglich ohne Weiteres zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG sehr wohl vorliegen!

Letztlich betone ich nochmals, daß ich mit meiner jetzigen Beschwerde dieses Urteil ehe nicht anerkenne.

Wenn ich mir noch ein letztes Wort zu den Diäten der Politiker und den Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten im Vergleich zu der Anpassung der Renten erlauben darf, zeigt dieses Verhältnis mehr als deutlich, wie entfernt die vom Volke gewählten „Volksvertreter“ vom wirklichen Volk sind.

Zu der von Ihnen am Urteil anhängenden Rechtsmittelbelehrung und Erläuterung zur Prozeßkostenhilfe will ich mich nicht weiter äußern, zeigt diese doch die ganze Minderwertigkeit eines Staates, der seinen Bürgern der ihnen zustehenden Rechte vorsätzlich beraubt.

Denn nur so und nicht anders sind die beiden Seiten dieser Belehrung zu deuten.

Einer Stellungnahme Ihrerseits entgegensehend

mit freundlichen Grüßen

Harald von Fehr

Zur Information: bis zum heutigen Tag, den 02.06.2012 habe ich noch keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten.

Es kommt noch mehr – nur Geduld.

Viele Grüße  H. v. F.

Da jedoch auch weiterhin keine Reaktion vom Thüringer Landessozialgericht bei mir einging, schrieb ich am 27.11.2012 eine Erinnerung und sandte diese per Telefax und E-Mail an das TLSG:

Harald von Fehr Tel.: (03621) 506610  oder 400766

Tüttleber Weg 13                                                              Fax: (03621) 506611

99867  G o t h a                                                                E – Mail: harald.von-fehr@tierschutz-union.de

 

Thüringer Landessozialgericht                                                per Telefax an: (0361) 37 7 63 92

Geschäftsstelle des 3. Senats

z. Hd. Richterin Jüttemann                                           per E-Mail an: postlsg@thfj.thueringen.de

 

Rudolfstraße 46

99092   E r f u r t                                                                                      Gotha, den 27.11.2012

 

 

Erinnerung

an meine Berechtigte Beschwerde vom 11.04.2012

gegen das Urteil „Im Namen des Volkes“  AZ.: L 3 R 496/09 vom 25.01.2012

postalisch – förmlich zugestellt am 27.03.2012

 

 

Sehr geehrte Frau Richterin Jüttemann,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 12.04.2012 habe ich eigenhändig obige „Berechtigte Beschwerde“  (siehe Anlage) im Sozialgericht Gotha für den Postweg zum Landessozialgericht abgegeben.

Ich kann nicht nachvollziehen, was der Grund dafür ist, daß ich bis zum heutigen Tag noch keine Antwort von Ihnen erhalten habe.

Meine, in dem Schreiben vom 11.04.2012 dargelegten Sachverhalte, habe ich im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte niedergeschrieben, um eine Antwort darauf zu erhalten.

Es mag Ihnen vielleicht etwas sonderbar erscheinen bzw. erschienen sein, daß ich einen anderen Weg, als den von Ihnen vorgeschriebenen gewählt habe, doch ich habe ganz sicher auch eine andere Auffassung wie Sie, von Recht und Gerechtigkeit sowie Einhaltung gültiger Gesetze.

Justizangestellte und somit auch Richter sollten eigentlich nach Recht und Gesetz handeln, was ich hier in diesem speziellen Fall und vielen anderen, ebenfalls von mir angestoßenen Gesetzesverletzungen durch die Sozialgerichtsbarkeit, leider bisher nicht feststellen konnte.

Mag auch das gemeine Volk, was eigentlich in einer Demokratie der Souverän – also der Herrscher einer solchen Staatsform ist, dazu schweigen – ich tat es noch nie und werde es auch in Zukunft nicht tun, wenn hier willkürlich und gewollt vorsätzlich gegen Gesetze – und zwar sogar gegen unser Grundgesetz sowie den Einigungsvertrag gehandelt wird.

Darum bitte ich, nach nun über 7 Monaten Bedenkzeit, die ich Ihnen zur Beantwortung gelassen habe, nun zeitnah um eine Antwort aus Ihrem Haus – jedoch keinesfalls von Ihrem Vizepräsidenten!

 

Mit freundlichen Grüßen

Harald von Fehr

Anlage: meine Beschwerde vom 11.04.2012

 

Daraufhin erhielt ich am 28.11.2012 folgende Mail, die ich auch sofort entsprechend beantwortete:

Von: Harald von Fehr [mailto:harald.von-fehr@tierschutz-union.de] Gesendet: Mittwoch, 28. November 2012 15:24
An: ‚postlsg@thfj.thueringen.de‘
Betreff: AW: Antwort: an TLSG – Erinnerung an berechtigte Beschwerde vom 11.04.2012
Wichtigkeit: Hoch

Sehr geehrte Damen des Thüringer Landessozialgerichts,

da ich mein Schreiben vom 27.11.2012 mit 5 Anlagenseiten vom 11.04.2012 an das Thüringer Landessozialgericht per Telefax und per E-Mail – also keinesfalls mündlich am gestrigen Tag verschickt hatte, kann ich nicht nachvollziehen,

was Sie mit Ihrer heutigen Mail:   Diese E-Mail wird zurückgesandt mit dem Hinweis, dass verfahrensbezogene Schriftsätze schriftlich eingereicht werden müssen. – bezwecken wollen.

Können Sie mir vielleicht darüber nähere Auskunft erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Harald von Fehr

Kooperationsleiter

Unabhängige Tierschutz-Union Deutschlands

Landesvorsitzender von Thüringen

der Partei Mensch Umwelt Tierschutz

– Die Tierschutzpartei –

Tüttleber Weg 13

99867 Gotha/Thür.

Tel.:(03621) 400766 u. 506610

Fax:(03621) 506611

 

 

Von: ute.hildebrandt@thfj.thueringen.de [mailto:ute.hildebrandt@thfj.thueringen.de] Im Auftrag von postlsg@thfj.thueringen.de
Gesendet: Mittwoch, 28. November 2012 06:30
An: info@tierschutz-union.de
Betreff: Antwort: an TLSG – Erinnerung an berechtigte Beschwerde vom 11.04.2012

 

Rückantwort
Diese E-Mail wird zurückgesandt mit dem Hinweis, dass verfahrensbezogene Schriftsätze schriftlich eingereicht werden müssen.

Im Auftrag

Verwaltungsgeschäftsstelle
des Thüringer Landessozialgerichts

Frau Hildebrandt
Frau Kunze
Frau Schleiffer

Thüringer Landessozialgericht
Rudolfstraße 46
99092  Erfurt
Tel.:  0361 3776310         Fax.: 0361 3776392
E-Mail: postlsg@thfj.thueringen.de

 

Am 04.12.2012 erhielt ich nun vom TLSG nachfolgendes Schreiben vom 30.11.2012:

Bis hierher ist es erst einmal alles gewesen – mal sehen, wie es weitergeht.

MfG.

Harald v. Fehr

Am 04.12.2012 kam wieder etwas Bewegung in den Fall:

Und was soll ich Ihnen sagen, förmlich zugestellt kam am 20.12.2012 nachfolgender Beschluß vom 17.12.2012 bei mir an.

Am 17.01.2013 legte ich Beschwerde gegen diesen Beschluß ein, der keinesfalls so stehen bleiben konnte – und fügte gleich nochmals meine Klage vom 29.11.2007 und nachfolgenden Nachtrag vom 05.03.2008 mit an.

Nicht nur das TLSG – nein auch die Leser dieser Abhandlung sollen sehen, wie 2007 alles begann.

Hier nun meine Beschwerde vom 17.01.2013 samt Anlagen:

Harald von Fehr Tel.: (03621) 506610  oder 400766

Tüttleber Weg 13                                                              Fax: (03621) 506611

99867  G o t h a                                                                E – Mail: harald.von-fehr@tierschutz-union.de

 

Thüringer Landessozialgericht                    persönlich am 18.01.2013 im SG Gotha abgegeben

Geschäftsstelle des 3. Senats

z. Hd. Richterin Jüttemann

Richterin Dr. Groß

Richter Apidopoulos

 

Rudolfstraße 46

99092   E r f u r t                                                                                      Gotha, den 17.01.2013

 

 

Beschwerde gegen den Beschluß AZ.: L 3 R 1876/12 B vom 17.12.2012 – PE 20.12.2012

und somit nochmals gegen das Urteil  AZ.: L 3 R 496/09 vom 25.01.2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Richterinnen,

sehr geehrter Herr Richter,

eigentlich schon sehr bedauerlich, daß man als Nichtjurist, ausgebildete Juristen im Richteramt in einem sogenannten „Rechtsstaat“ ständig auf ihr rechts- und gesetzesverachtendes Verhalten aufmerksam machen muß.

Ihr obiger Beschluß beginnt mit der talentvollen Aussage, daß meine Beschwerde gegen das Urteil vom 25.01.2012 als unzulässig verworfen wird – und endet damit, daß das, was Sie da beschlossen haben, „unanfechtbar“ sei.

Sehr geehrte Damen und sehr geehrter Herr, sie sollten eines wissen, daß sich jeder Bürger gegen eine Entscheidung von Bürgern (Richter sind auch nur Bürger – und keineswegs unfehlbar) beschweren kann und diese als widerrechtlich und ungesetzlich, wenn wie hier Recht und Gesetz mißachtet wurde, einstufen und nicht anerkennen muß.

Diesem, man kann es getrost so nennen, vorsätzlichem Handeln kann nicht nur mit einer Beschwerde begegnet werden – nein, es muß sogar mit einer Beschwerde angegriffen werden!

Somit kann eine solche Beschwerde, wenn sie stichhaltig formuliert und mit bestehendem Recht sowie gültigen Gesetzen begründet wird, keinesfalls als „unzulässig verworfen „ werden!

Enden tut Ihr weiser Beschluß, daß er unanfechtbar sei.

Daß dem nicht so ist, belegt meine weitere Beschwerde gegen das obige Unrechtsurteil.

Um Ihnen auch das zu verdeutlichen: „Das einzige Unanfechtbare ist der Tod!“

Das sollten Sie sich verinnerlichen – denn die Anmaßung, daß etwas, was Menschen glauben richtig behandelt zu haben, während es von anderen völlig anders gesehen wird, „unanfechtbar“ sei, ist eigentlich eine nicht zu akzeptierende Arroganz, derer sich auch Richter nicht bedienen sollten.

Soviel erst mal zu den Grundaussagen Ihres obigen Beschlusses.

Warum also ist meine Beschwerde, gegen ein Urteil, was zweifelsfrei rechts- und gesetzwidrig ist, gegenüber dem Landessozialgericht unzulässig?

Wohl, weil ganz Schlaue ein Urteil des Landessozialgerichts, also der zweiten Instanz, für genug ansehen und das Begehren eines Klägers, mit dem Juristen schon über die Maßen beschäftigt waren, sich also ausreichend lange genug mit bezüglicher Sache ihre Zeit vertrödelt haben.

Deshalb steht bereits im Urteil: „Die Revision wird nicht zugelassen.“

Die Revision wird grundsätzlich  nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG, ganz klar, nie vorliegen.

Der § 160 SGG wird hierzu in jedem Fall mißbraucht.

Ob er paßt oder nicht – er wird stets als passend erklärt.

Das Urteil kann somit nie mit der Revision angefochten werden, weil sie „gesetzlich“ ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Und eben dieses „gesetzlich“ wird von den juristischen Entscheidungsträgern immer so zurechtgebogen, daß es letztlich paßt.

Bereits hier erkennt jeder vernunftbegabte Bürger, daß es dabei um kriminelles Handeln geht, denn eben dieser § 160 SGG ist keinesfalls ständig anzuwenden, wie eben gerade dieser Fall wieder zeigt, werden hier doch frech, dreist und willkürlich bestehendes Recht und gültige Gesetze mißachtet.

Gegen dieses Urteil steht dem Kläger die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit einer Beschwerde angefochten werden.

Diese Beschwerde muß schließlich von einem beim Bundessozialgericht zugelassenem Prozeßbevollmächtigten eingelegt werden. Eine Alibifunktion, die einen „gerechten“ Justizapparat demonstriert.

Und versucht ein Kläger sein ihm nach GG verbrieftes Recht mit einem solchen „Prozeßbevollmächtigten“ zu erstreiten, kommt vom BSG der schöne Satz: „Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.“

Daß das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision  gegen das Urteil eh ablehnt, wissen zwar die Juristen, der ahnungslose Kläger, der darüber von seinem Prozeßbevollmächtigten, der nur Geld verdienen will, im Unklaren gelassen wird, hat in jedem Fall das Nachsehen.

Um noch auf die Ausführungen des Beschlusses einzugehen, werde ich diese wörtlich wiedergeben:

„Aus der vom Kläger vorgebrachten Begründung ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung, die eine Gegenvorstellung begründen könnte. Im Wege der Gegenvorstellung soll vor allem die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses ermöglicht werden, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so daß sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG, Beschluß vom 28.Juli 2005 – AZ.: B 13 RJ 178/05 B).

Eine derartige Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.“

Da es im Urteil angeblich weder Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen, noch die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch  zum Gesetz steht und keine Verletzungen von Grundrechten ergangen ist, also derartige Rechtsverletzungen demzufolge von wohl berufsblinden Juristen nicht erkannt wurden, erlaube ich mir, neben der Veröffentlichung des Urteils vom 25.01.2012 unter dem AZ.: L 3 R 496/09 meine Klage zum Sozialgericht Gotha vom 29.11.2007 mit Nachtrag vom 5.3.2008 hier nochmals anzuhängen.

Kann so doch jeder vernunftbegabte Mensch die Rechts- und Gesetzesverletzungen klar und deutlich erkennen, die fraglos berufsblinde Juristen in ihrem Urteil nicht erkennen wollten.

Mit freundlichen Grüßen

Harald von Fehr

Anlagen: Klage vom 29.11.2007 u. Nachtrag vom 05.03.2008

_______________________

Harald von Fehr Tel.: (03621) 506610  oder 400766

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Sozialgericht Gotha                                                                  per Telefax an (03621) 43 21 55

Bahnhofstraße  3 a

99867   G o t h a                                                                                      Gotha, den 29.11.2007

 

Aufgrund des ablehnenden Widerspruchsbescheid  vom 30.10.2007 – bei mir eingegangen am 02.11.2007 von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland unter meiner Versicherungsnummer: 03 130239 V 015 8424 erhebe ich hiermit

 

K la g e

 

begründe das wie folgt und beantrage meinem Klagebegehren nachzukommen:

 

Ich bin keinesfalls mit einer Rentenanpassung von 0,523 Prozentpunkten, das ist die sogenannte „Rentenerhöhung“ für die „Ostrentner“ in diesem Jahr,  einverstanden. Auch eine Rentenanpassung von 0,54 Prozentpunkten, wie sie bei den „Westrenten“ durchgeführt wurde, kommt nicht annähernd einer Inflationsrate von ca. 2 %  oder einer Lohnsteigerungsrate von 1,5 bis über 3 % gleich.

Es dürfte doch bekannt sein, daß das Grundgesetz die rentenrechtlichen Anwartschaften auch insoweit schützt, als diese Leistungen im Grundsatz an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt sein müssen?

Nicht allein, daß nach Artikel 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und mit einer solch lächerlich geringen Rentenanpassung die arbeitende Bevölkerung und die Rentner im Gegensatz zu den sich am Volksvermögen  in maßloser Unverschämtheit bedienenden korrupten Politschurken, die sich selbst erst jetzt wieder eine knapp 10%ige Diätenerhöhung erlauben, die Würde der Rentner mit Füßen getreten wird.

 

Im Gegensatz zu Artikel 3 GG werden die Rentner in den neuen Bundesländern – nach nunmehr 17 Jahren Wiedervereinigung und einem Einigungsvertrag, der spätestens zum 01.Januar 1996 einen Wohlstandsunterschied der Menschen in beiden deutschen Teilen als beendet fordert, noch immer entgegen den Rentnern im Westen um monatlich ca. 400 Euro schlechter gestellt.

Doch nicht nur das – man wagte sich in diesem Jahr, es ist ganz einfach nicht zu glauben,  die sogenannte „Rentenerhöhung“ bei Ostrentnern gegenüber den Westrentnern noch eine unterschiedliche Erhöhung zum Nachteil der Ostrentner, vorzunehmen.

Wann also gedenkt eigentlich dieser Schurkenstaat – von einem „Rechtsstaat“ ist schon lange keine Rede mehr – eine Gleichstellung zwischen Ost und West vorzunehmen? Diese Gleichstellung ist  gesetzlich nun schon seit über 11 Jahren überfällig!!!

Wußten Sie das überhaupt? Kennen Sie den Einigungsvertrag? Kennen Sie das Grundgesetz?

Nehmen Sie alle Ungesetzlichkeiten der z. Zt. regierenden korrupten Politschurken widerspruchslos hin?

Begründet man die diesjährige unterschiedliche Anhebung der Renten zwischen Ost- und Westrentnern, mit zwangsläufigen kaufmännischen Rundungen als Berechnungsgrundlage und bezieht sich letztlich auf das Sozialgesetzbuch (SGB) VI und hier speziell auf den §123 Abs.1 , so muß dem zugefügt werden, daß es in unserem so wunderbaren „Rechts – und Sozialstaat“ wohl nichts unsozialeres gibt als das Sozialgesetzbuch, was seinen Namen nun wirklich nicht verdient hat.

Weiterhin wird in dem Widerspruchsbescheid von einer Verordnung, die die Bundesregierung am 25.April 2007 zur Bestimmung der Rentenwerte beschlossen habe, verwiesen. Ebenso auch darauf, daß die Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 vom 14.06.2007 am 20.06.2007 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1113 veröffentlicht wurde.

Eine korrupte Bundesregierung, die sich noch traut, ihrem Volk eine solche „Rentenerhöhung“ zuzumuten, während sie das Volk immer weiter aussaugt und sich selbst die eigenen Taschen voll und voller stopf, ist ganz einfach als kriminell zu bezeichnen und nicht mehr ernst zu nehmen.

Wer oder was ist diese Bundesregierung überhaupt, daß sie das seit 01.01.1996 für alle Deutschen gültige bestehende Grundgesetz ständig mißachtet, einen Einigungsvertrag, der 1990 von den beiden führenden Politikern Kohl und Modrow beider deutschen Staaten geschlossen wurde, um eine Richtline für ein „Vereintes Deutschland“ zu haben, ganz einfach ignoriert?

Ich will es Ihnen sagen und deshalb zählt für mich auch eine solche Verordnung oder ähnliche bzw. ein Sozialgesetzbuch, was bestehende Gesetze wissentlich aushebelt, obwohl es nie wirklichen Gesetzescharakter erreicht hat, wenn eine solche Bundesregierung, die diesen Namen eigentlich nicht verdient, einem naiven Volk, was alles mit sich geschehen läßt, so etwas zumutet, keine Regierung mehr – als vielmehr eine Raubritterelite, die eigentlich hinter Gitter gehörte.

Genau dieser Bundesregierung haben wir es zu verdanken, daß Deutschland heute –  ein engmaschiges Netzwerk aus hochrangigen Politkern, führenden Konzernchefs und toleranten Justizbehörden ist, die systematisch und übergreifend mit kriminellen Methoden den Rechtsstaat aushöhlen, Gemeinsinn durch puren Egoismus und Gesetze durch die Macht des Kapitals ersetzen.

Mit einem solch naiven Volk, was sich auch noch das letzte Hemd ausziehen läßt – sich ja sogar noch dafür bedankt, kann eine solche „Bundesregierung“ noch ganz andere, für ihre eigenen Taschen nützliche Gesetze und Verordnungen erlassen – in der Hoffnung, daß das Volk auch weiterhin dazu schweigt.

Unsere Führungseliten zerstören, was in vielen Jahrzehnten aufgebaut wurde. Sie spalten unsere Gesellschaft, sie hetzen die junge Generation gegen die ältere auf, sie verscherbeln unser öffentliches Eigentum. Sie sind die Propheten eines schrankenlosen Profitstrebens – und verdienen prächtig daran.

Jeder einzelne bekommt die Folgen zu spüren: die Gesellschaft wird umgebaut und wirtschaftlichen Interessen untergeordnet. Fragt sich bloß: Wissen es unsere Eliten einfach nicht besser? Oder sind sie längst eine große Koalition mit den wahren Nutznießern des Umbaus eingegangen?

Letzteres wird es wohl sein – sie haben auch leichtes Spiel, stärken ihnen doch, wie hier in diesem Fall die Rentenversicherungsträger den Rücken, indem diese sogar die Behauptung in einem Widerspruchsbescheid aufstellen:

„Der Widerspruch ist zwar zulässig, jedoch unbegründet“.

Bereits hier zeigt sich doch des Volkes – der Staatsdiener Meinung zu dem Vorgehen dieser korrupten Machtelite. Was erwarten wir dann eigentlich von einer Regierung, wenn ihre Vasallen solch eigennütziges Handeln sogar noch begünstigen? Wie kann denn eine Rentenversicherungsbehörde einen Widerspruch als „unbegründet“ bezeichnen, der weiter nichts als die Einhaltung  bestehender Gesetze fordert?

Oh, mögen solche Beamten nur recht bald etwas dagegen unternehmen, daß sie nicht selbst in  die gleiche Abhängigkeit solch unsozialer Verordnungen und Gesetze gelangen – denn vor dem Altern sind wir wohl alle nicht gefeit.

Unbegründet – ja ist es vielleicht unbegründet, wenn ich gleiche Bedingungen und Voraussetzungen für alle Menschen in einem Land fordere (so wie es Artikel 3 GG zusichert)?

Ist es vielleicht auch unbegründet, wenn ich verlange, daß alle Menschen, in diesem Land gleichbehandelt werden sollen (wie es Artikel 3 GG fordert), nicht die Altbundesbürger so und die Neubundesbürger anders?

Ist es unbegründet, wenn die Menschen der neuen Bundesländer gleiche Lebensbedingungen wie die Menschen in den alten Bundesländern verlangen, wie es nach Artikel 143  GG und  Einigungsvertrag spätestens seit 01.01.1996 sein soll?

Und ist es etwa unbegründet, wenn die Menschen in den neuen Bundesländern das Grundgesetz auch als ihre Richtschnur ansehen?

Ich kann dazu nur bemerken, daß es für mich keine Bundesregierung ist, die hier Verordnungen oder Gesetze beschließt, es sind ganz simpel ausgedrückt moderne „Raubritter“ die ihre Proleten einzig und allein dazu benutzen, ihre eigenen Taschen zu füllen und nach außen tun, als hätten sie nichts als des Volkes Interessen im Sinn.

Gesetze und Verordnungen, die diese Bundesregierung herausbringen und verabschieden, sind folglich auch demgemäß orientiert.

Um diesem ungezügelten Treiben dieser Elite endlich Einhalt zu gebieten und ihnen klarzumachen, für wen sie eigentlich in Ihren Regierungssesseln sitzen, sollten alle Menschen in unserem Land endlich mal aufwachen und diesen Schmarotzern endlich zeigen, wofür wir sie in ihre Ämter gewählt haben.

In einem vereinten Deutschland sollten auch überall die gleichen Bedingungen herrschen.

Ost und West doch wohl  – nun nach über 17 Jahren, langsam der Vergangenheit angehören. Oder kehrt erst Ruhe ein, wenn der ehem. Osten völlig kaputtgespielt ist – alle Einwohner nach „Westdeutschland“ ausgewandert sind, da für sie hier keine lebenswerten Bedingungen mehr zu erwarten sind?

Daß jedoch gerade die Menschen aus der ehem. DDR so ein schmutziges Spiel freudig mitspielen und meinen, daß einer, der sich das nicht weiter bieten lassen will, das unbegründet tut, ist das Erbärmlichste.

Mit der Bitte mein Vorbringen gesetzlich zu überprüfen, um letztendlich so zu entscheiden, wie es gültige Gesetze verlangen, bitte ich um antragsgemäße Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

Harald von Fehr

______________________________

Harald von Fehr Tel.: (03621) 506610  oder 400766

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99867  G o t h a                                                   E – Mail: harald.von-fehr@tierschutz-union.de

 

Sozialgericht Gotha

27. Kammer

Bahnhofstraße 3a

99867   G o t h a                                                                                              Gotha, den 05.03.2008

 

AZ.: S 27 R 4791/07 – Nachtrag zu meiner Klageschrift vom 29.11.2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich Anfang Februar vom Präsident des Deutschen Bundestages Post auf meine Anfrage vom 21. Dezember 2007 über Abgeordnetenbezüge erhalten habe, möchte ich Ihnen ein Auszug aus dieser nicht vorenthalten, bezieht sie sich doch genau auf die von mir monierte „Rentenerhöhung“ zum 01.07.2007 und andere.

….Vielmehr haben die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz abgeleitete Notwendigkeit, die eigenen Bezüge selbst festzulegen und diese vor dem Wähler auch ständig zu rechtfertigen, sowie die Rücksichtnahme auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung dazu geführt, daß die Abgeordneten des deutschen Bundestages wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet haben – so auch in den letzten fünf Jahren.

Zuletzt wurden die Diäten zum 1. Januar 2003 angehoben. Daher betrug die Lücke zwischen der Abgeordnetenentschädigung von steuerpflichtigen 7.009 Euro und den gesetzlich  vorgeschriebenen  Bezugsgrößen  in  den  letzten Jahren 659 Euro bzw. 9,4 Prozent. In diesen Zahlen zeigt sich, daß die Abgeordneten nicht gerade glücklich darüber sind, selbst über ihre Bezahlung befinden zu müssen, wie ihnen Verfassung und Bundesverfassungsgericht auferlegt haben. Denn was immer sie entscheiden – der Vorwurf der Selbstbedienung ist ihnen gewiß.

Die Neuregelung soll den beschriebenen finanziellen Rückstand in zwei Schritten ausgleichen. Die Abgeordnetenentschädigung ist zum 1. Januar 2008 um 330 Euro auf 7.339 Euro angehoben worden und soll zum 1. Januar 2009 um 329 Euro auf 7.668 Euro steigen.

Die Anhebung zum 1. Januar 2008 um 330 Euro entspricht einem Prozentsatz von 4,7. Dieser Steigerungssatz liegt damit unter dem Anstieg der durchschnittlichen Erwerbseinkommen seit der letzten Diätenerhöhung im Januar 2003.

Mit der Anhebung um weitere 329 Euro zum 1. Januar 2009 werden die genannten Orientierungsgrößen erreicht, jedoch ohne die anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) für die kommunalen Wahlbeamten und Bundesrichter. Sie werden nicht Bestandteil der Abgeordnetenentschädigung. Eine Anhebung der Entschädigung soll zukünftig nur noch erfolgen, wenn sich die Bezugsgrößen ändern.

Sie wird gleichwohl – wie bisher – per Gesetz vor den Augen der Öffentlichkeit erfolgen.    i.A Caroline Waldeck,  11011 Berlin, 30.Januar 2008

 

Hier wird von Rücksichtnahme auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung geredet und von Verzicht, die Diäten nach den gesetzlich vorgeschriebenen Bezugsgrößen, dem durchschnittlichem Erwerbseinkommen  angepaßt zu haben.

Ja, wie sieht es damit z. B. bei den Rentenempfängern aus?

Wurde deren Rente etwa seit 2003 dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen angepaßt?

Wie ist man mit denen verfahren – die haben keine  4,7 Prozentpunkte Rentenerhöhung erhalten. Die mußten sich im Osten mit 0,523 Prozent und im Westen mit 0,54 Prozent zufrieden geben.

Die Damen und Herren Gesetzgeber haben das eben so beschlossen und fertig!

Doch so geht es ganz einfach nicht!!!

Die Damen und Herren Abgeordnete beschließen und das dumme Volk muß sich damit zufrieden geben – und was das Schlimmste ist, die Deutsche Rentenversicherung macht diesen offiziellen Betrug wohlwissentlich nicht nur mit, nein, sie deckt ihn in all seiner Verwerflichkeit und erdreistet sich sogar noch, den Widerspruch eines Rentners, der sich gegen diesen unübersehbaren Betrug zur Wehr setzt, als „unbegründet“ darzustellen!!!

Eigentlich eine feine Sache, wenn man die Gesetze zur eigenen Entschädigungszahlung selbst verabschieden kann – und für Lohn – und Rentenempfänger ein „Sozial“-Gesetzbuch ständig für die eigenen Ansprüche zurechtzimmert, das unsozialer nicht sein kann.

Gesetzesbrüche ohne Ende – und keiner traut sich etwas dagegen zu unternehmen.

Eine korrupte Politikerelite, die das rücksichtslos ausreizt, auf der einen Seite und ein Volk, was sich bisher so ziemlich alles hat bieten lassen, auf der anderen Seite.

Was, wenn die Wut des Volkes überkocht?

Sie, als eine vom Gesetzgeber unabhängige juristische Instanz, sollten sich jetzt auf das beziehen, was Ihnen das Gesetz – z. B. das Grundgesetz vorschreibt  und sich keinesfalls im Weiteren auf ein unsoziales Sozialgesetzbuch (SGB) beziehen, was bisher nie wirklichen Gesetzescharakter erreicht hat, da es mit seinen Ungereimtheiten ein einzigartiges Betrugswerk darstellt.

Man schaue sich nur die Vorgaben dieses SGB an und vergleiche diese mit dem Einigungsvertrag und dem Grundgesetz, nach welchem es eine Berechnung der sogenannten Ostrentner nach Entgeltpunkten „Ost“ bereits seit dem 01.Januar 1996 nicht mehr geben dürfte!

Bereits in meiner Klage ließ ich es anklingen und betone es jetzt nochmals, damit es nicht überhört wird, daß das Grundgesetz die rentenrechtlichen Anwartschaften  soweit schützt, daß die Rentenleistungen im Grundsatz an die allgemeine  und somit durchschnittliche Einkommensentwicklung gekoppelt sein müssen – somit also nicht nur die Damen und Herren Abgeordneten, sondern auch die Rentner eine Einkommenssteigerung von 9,4 Prozent gesetzlich zu erhalten haben.

Denn auch die Rentner haben seit 2003 keinerlei Rentenerhöhungen – eher Rentenkürzungen, durch Senkung der Sozialmaßnahmen und damit verbunden höheren Sozialausgaben, hinnehmen müssen.

Ich fordere somit eine Rentenanpassung zum Stichtag 01.07.2008 von 4,7 Prozentpunkten –  und ab 01.Juli 2009 eine weitere Erhöhung um 4,7 Prozent, für mich und zumindest die Rentner in den neuen Bundesländern, damit endlich langsam wieder Normalität in unserem Land einkehrt.

Mit freundlichen Grüßen

Harald von Fehr

______________________________

Nun dürfen wir gespannt sein, wie sich die Damen und Herren Richter
des Thüringer Landessozialgerichts verhalten.

Wir bleiben auf alle Fälle dran.

M f G.

Harald v. Fehr

 

Am 30.01.2013 folgte auf die Beschwerde eine Eingangsbestätigung,

der – wie könnte es anders sein – wiederum, am 10.08.2013 zugestellt, ein

Beschluß vom 30.07.2013 folgte, der, wie bereits alles Vorherige, „unzulässig“

„unanfechtbar“ und nicht die Gesetzesverstöße anerkennend,

vom TLSG zu ändern wäre. 

Beschwerdeeingangsbestätigung d. TLSG v. 30.1.2013_01 - kl.

Hier der Beschluß:

Beschluß d. TLSG v. 30.7.2013_01 - kl.

Beschluß d. TLSG v. 30.7.2013_02 - kl.

Soweit – sogut, zu Ende ist dieser Fall erst dann, wenn ich ihn beende.

Und das ist noch eine Weile hin, denn GG-und EV-Verstöße nehme ich persönlich

nicht auf  die leichte Schulter und lasse es auch bei unserer Justiz nicht einfach so

durchgehen.

Es gibt noch viele Wege,  die ich wohl  beschreiten werden muß….

Bis dahin M.f. G.

Harald v. Fehr

Hallo, heute nun habe ich nochmals Beschwerde eingelegt, da ich es langsam leid bin, noch immer von einer Sozialjustiz vergackeiert zu werden.

Harald von Fehr                            Tel.: (03621) 506610  oder 400766

Tüttleber Weg 13                                                              Fax: (03621) 506611

99867  G o t h a                                                                E – Mail: harald.von-fehr@tierschutz-union.de

 

Thüringer Landessozialgericht                    persönlich am 05.09.2013 im SG Gotha abgegeben                        

Geschäftsstelle des 3. Senats                                                                 

z. Hd. Richterin Jüttemann                                           

            Richterin Dr. Groß

          Richterin Franz

Rudolfstraße 46

99092   E r f u r t                                                                                      Gotha, den 03.09.2013

 

 

Beschwerde gegen den Beschluß AZ.: L 3 R 198/13 B vom 30.07.2013 – PE 10.08.2013

und somit nochmals gegen das Urteil  AZ.: L 3 R 496/09 vom 25.01.2012

 

Sehr geehrte Richterinnen,

es ist leider so, daß ich mich des Gedankens nicht erwehren kann, daß Sie wohl gern etwas ändern möchten, jedoch nicht den Mut aufbringen, es zu tun.

Ja, Sie möchten nicht aus der Reihe tanzen, wo doch all die anderen seit Jahren schön im Gleichklang Ungerechtigkeiten, Verstöße gegen unser Grundgesetz und gegen den am 31. August 1990 geschlossenen Einigungsvertrag – Gesetze, die doch wohl seit der sogenannten Wiedervereinigung für das gesamte deutsche Volk gelten,  still und leise hinnehmen?!

Ist es wirklich so schwer in unserem Staat – einem sogenannten „Rechtsstaat“ – das zu kritisieren und als Judikative, also richterliche Gewalt, das durchzusetzen, was geltendes Recht und geltende Gesetze fordern?

Anscheinend schon, da höchstwahrscheinlich mit einer solchen, eigentlich normalen und sogar rechtstaatlichen Vorgehensweise  Karrieren, Freundschaften unter Kollegen (was fälschlicherweise als Loyalität bezeichnet wird) und Sanktionen von Regierungsseite zu befürchten sind!   

Also urteilt und entscheidet man besser so, wie es die anderen auch tun – auch wenn es wissentlich und damit vorsätzlich falsch, ja sogar rechts- und gesetzwidrig, wenn nicht gar kriminell ist!

Denn wie sonst kommen Sie, sehr geehrte Richterinnen, dazu gemeinsam etwas zu beschließen, was – und das wissen Sie genau – keinesfalls rechtens ist.

So wurde beispielsweise im Beschluß vom 17.12.2012 wissentlich falsch(!)geschrieben: „Ein Anhörungsfehler ist nicht vorgetragen worden. Aus der vom Kläger vorgebrachten Begründung ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung, die eine Gegenvorstellung begründen könnte. Im Wege einer Gegenvorstellung soll vor allem die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses ermöglicht werden, wenn die getroffene Entscheidung  in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechen ergangen ist, so daß sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde.

Eine derartige Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.“!

Eine solche Aussage zu treffen ist eine Ungeheuerlichkeit, um nicht zu sagen kriminell.

Bereits in meinem Widerspruch vom 24.06.2007 gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, danach in meiner Klage vom 29.11.2007 vor dem Sozialgericht Gotha, meiner Berufungsbegründung vom 18.05.2009 gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 27.04.2009, sowie meiner berechtigten Beschwerde vom 11.04.2012 gegen das Urteil des TLSG vom 25.01.2012 und meine Beschwerde vom 17.01.2013 gegen den Beschluß vom 17.12.2012  hat man ständig „Anhörungsfehler“ begangen, die von mir auch immer wieder vorgetragen wurden.

Im Beschluß vom 30.07.2013 wurde lediglich das wiederholt, was bereits Inhalt des Beschlusses vom 17.12.2012 war, nur anders ausgedrückt: „Aus der vorgebrachten Begründung ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschluß im Rahmen einer Gegenvorstellung zu ändern wäre.“

Und wieder – man kann es eben nicht lassen: „Der Beschluß ist unanfechtbar. (3177 SGG).“

Ich habe immer und immer wieder die Grundgesetz- und Einigungsvertragsgesetzverstöße vorgetragen, die konkret nach Artikel 143 i.V. m. Artikel 3  GG sowie nach Artikel 4 Nr.5 EV von der deutschen Regierung nun bereits seit dem 01.01.1996 mit Zustimmung der deutschen Sozialjustiz – also nun bereits seit 17 Jahren – begangen werden.

Doch NEIN – eine derartige Rechtsverletzung ist ja nicht ersichtlich!!!

Doch das ist nur das Eine – das Wichtigste! Das andere Verbrechen (jawohl Verbrechen, denn Zuwiderhandlungen gegen bestehendes Recht und geltende Gesetze sind „Verbrechen“) ist das, was nach jeder Berufungsverhandlung beim TLSG folgt, die Nichtzulassung der Revision!!!

Denn dieser Akt ist eindeutig ein Akt der Willkür und wird stets und ständig vom TLSG in Zusammenarbeit mit dem BSG angewandt – und das einzig und allein um unbequeme Kläger loszuwerden.

Man kann es auch Betrug am Rechtssystem werten, denn so, wie das TLSG und auch das BSG mit dem Paragraph 160 Abs.2 SGG umgehen, kann bedenkenlos von Betrug gesprochen werden, wenn stets und ständig Urteile aus diesen Häusern mit dem Schlußsatz enden: „Die Revision wird nicht zugelassen“.

Ebenso wie der allgegenwärtige Schlußsatz unter ihren Beschlüssen „Der Beschluß ist unanfechtbar“, ist die Nichtzulassung der Revision eine Absicherung der Sozialgerichtsbarkeit gegen eine absehbare Arbeitsüberlastung!

Als eine Berufsgruppe für Soziales sollten auch Sozial-Juristen nicht vergessen, daß allein der Begriff „Sozial“ zu verbinden ist mit „Gemeinschaft“, „die Gesellschaft betreffend“, „zu ihr gehörend und ihr dienend“, „gemeinnützig“ und „wohltätig“ aussagt.

Bei der „Sozial“-Gerichtsbarkeit ist nichts von alledem zu spüren!

Genau das sollte sich schnellstens ändern, daß wenn die Bürger schon zu den nur an sich selbst denkenden Volksvertretern jegliches Vertrauen verloren haben, wenigstens sich noch vertrauensselig an die Sozialjustiz wenden können.

Nur mit einem Vizepräsidenten, wie ihn das Thüringer Landessozialgericht beschäftigt, wird ein solcher Schritt wohl unmöglich werden, da mit ihm die ehemaligen DDR-Bürger sicher für immer und ewig Bürger II. Klasse bleiben werden!

Mehr habe ich hier und jetzt nicht zu sagen – ich glaube doch, daß ich in all den Jahren, in denen ich bereits vor den Sozialgerichten für die Durchsetzung bestehenden Rechts und Einhaltung gültiger Gesetze streite, mich schon oft genug wiederholt habe, daß ich es jetzt leid bin, damit fortzufahren.

Wenn ich Glück habe, werde ich vielleicht noch erleben, daß die BRD ein wirklicher Rechtsstaat wird.

Zur Zeit sind wir davon noch sehr weit entfernt, denn allein die Urteile, die von Ostdeutschen, die 1989 noch an „blühende Landschaften“ glaubten, angeregt werden, sind mehr als eine Schande, daß es in einem Staat, der sich „Rechtsstaat“ nennt, nach 23 Jahren „Deutsche Einheit“ noch immer so etwas gibt!  

Sehr geehrte Richterinnen, Sie sollten sich meine Worte zu Herzen nehmen und versuchen nach geltendem Recht und gültigen Gesetzen, wie es die Pflicht von Richtern ist, zu urteilen.

Einer, abweichend von den üblichen, offenen Stellungnahme entgegensehend,

mit freundlichen Grüßen

Harald von Fehr

 

Nun wollen wir mal abwarten, was die Sozialrichter in Erfurt auf diese Beschwerde zu erwidern haben.

Auf mein Schreiben vom 03.09.2013 erhielt ich zeitnah am 18.09.2013 nachfogendes Schreiben vom 11.09.2013:

Schreiben d. TLSG v. 11.09.2013_01 - kl.

Daraufhin richtete ich nachfolgende nochmalige Beschwerde vom 25.09.2013 an das TLSG
und teilte darin mit, daß wenn ich nicht bis spätestens 04.10.2013 eine mit Recht und Gesetz des „Rechtsstaates BRD“ sich vereinbarende Antwort erhalte, mich an die dafür zuständige Stelle wenden werde, um alle Justizangestellten, die sich mit diesem Fall bisher beschäftigt und abschlägig entschieden haben, wegen des Verdachts auf Verfassungs-Hochverrat anzuzeigen. 

Harald von Fehr                            Tel.: (03621) 506610  oder 400766

Tüttleber Weg 13                                                              Fax: (03621) 506611

99867  G o t h a                                                                E – Mail: harald.von-fehr@tierschutz-union.de

 

Thüringer Landessozialgericht                    persönlich am 26.09.2013 im SG Gotha abgegeben

Geschäftsstelle des 3. Senats                                                                 

z. Hd. Richterin Dr. Groß

Rudolfstraße 46

99092   E r f u r t                                                                                      Gotha, den 25.09.2013

 

Beschwerde gegen den Beschluß AZ.: L 3 R 1876/12 vom 17.12.2012 sowie den Beschluß AZ.:198/13 B vom 30.07.2013 – PE 10.08.2013

und somit nochmals gegen das Urteil  AZ.: L 3 R 496/09 vom 25.01.2012

Antwort auf Ihr Schreiben vom 11.09.2013, die jetzt dringend notwendig war und auf einer Stellungnahme bedarf!

 

Sehr geehrte Frau Richterin Dr. Groß,

im Gegensatz zu Ihrer Auffassung, zum einen, daß das Verfahren AZ.: L 3 R 496/09 mit Urteil vom 25.01.2012 beendet sei, kann ich nicht zustimmen, da nicht nur aus Ihrer Sicht, nein auch aus der von der Richterin Jüttemann sowie von Richter Apidopoulos es sich hier zum einen um ein Urteil „Im Namen des Volkes“ handelt, was allein aus juristisch – korrekter sowie rechtlicher Sicht von mir so nicht anerkannt werden kann.

Ich muß mich diesbezüglich nicht  wiederholen, legte ich Ihnen doch die diesbezüglichen Gründe in meinem Beschwerdevorbringen vom 11.04.2012 dar.

Zum anderen teilte ich Ihnen, der Richterin Jüttemann und auch dem Richter Apidopoulos in meiner Erinnerung vom 27.11.2012, nach ausreichend 7-monatlicher  unbeantwortet gebliebener Beschwerde vom 11.04.2012 mit, daß ich mich nie und nimmer damit zufrieden geben werde, wenn die Judikative in einem sogenannten „Rechtsstaat“ ständig gegen bestehendes Recht und gültige Gesetze verstößt.

Den daraufhin, wiederum von Ihnen Dreien am 17.12.2012 ausgehandelten Beschluß, mir am 20.12.2012 zugestellt, beantwortete ich mit meiner doch wohl mehr als notwendigen Beschwerde vom 17.01.2013. Darin machte ich Ihnen einmal klar, daß es, sprachen Sie doch bereits wiederholt von einem Beschluß und dessen Unanfechtbarkeit, eine Unanfechtbarkeit – außer dem Tod – nicht gibt!

Weiter teilte ich Ihnen in dieser Beschwerde mit, daß eine Beschwerde, wenn diese stichhaltig und sachlich formuliert und mit bestehendem Recht und gültigen Gesetzen begründet, keinesfalls als „unzulässig“ verworfen werden kann und darf!

Ich kam auch auf die in allen Berufungsurteilen des TLSG, die, wenn sie nicht zugunsten des Berufungsklägers ausgehen, was übrigens leider nur in den wenigsten Fällen geschieht,  mit der sehr originellen und ständigen Aussage enden: „Die Revision wird nicht zugelassen“, obgleich die hierfür notwendigen Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG keinesfalls immer nicht vorliegen!

Ebenso monierte ich die Forderung, grundsätzlich nur mit einem vom Bundessozialgericht zugelassenen Bevollmächtigten Beschwerde gegen die nichtzugelassene Revision vorgehen zu können, eindeutig als Rechtsverstoß gegen die freie Entscheidung der Bürger eines Rechtsstaates zu werten ist.

Zumal sogar mit Rechtsbeistand für den Bürger, der einzig und allein auf der Einhaltung bestehenden Rechts und gültiger Gesetz besteht, durch das BSG ebenso fast immer ein Schlußstrich gezogen wird.

Das Thüringer Landessozialgericht, verweigert somit den Bürgern eines „Rechtsstaates“, den wir ja vorgeben zu sein  die ihm lt. Grundgesetz festgeschriebenen unantastbaren Grundrechte, was bereits  Grundgesetzverstöße und somit Verbrechen sind!

Letztlich teilte ich in meiner Beschwerde vom 17.01.2013 zum wiederholten Male sehr aufgebracht darüber mit, es nicht zu verstehen, daß ausgebildete Juristen die Judikative, die eigentlich Recht und Gesetz durchsetzen sollte, sich von Politik und Wirtschaft so vor einen Karren spannen läßt, daß sie sich in Urteilen, obgleich es eindeutig klar ist, u.a. äußert, ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei nicht erkennbar, ja in Beschlüssen sich sogar erdreistet zu behaupten: „Aus der vom Kläger vorgebrachten Begründung ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung, die eine Gegenvorstellung begründen könnte. Im Wege einer Gegenvorstellung soll vor allem die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses ermöglicht werden, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere  unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so daß sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG, Beschluß vom 28.Juli 2005 – AZ.: B 13 RJ 178/05 B).

Eine derartige Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.“      

In meiner Beschwerde vom 17.01.2013 sowie in der vom 03.09.2013, die ich Ihnen auf Ihren Beschluß vom 30.Juli 2013, in welchem statt Richter Apidopoulos die Richterin Franz trat, und die Sie ebenso als „unzulässig“ bezeichneten, teilte ich Ihnen gleichermaßen mit, daß die von Ihnen getätigten Aussagen nicht nur ungeheuerlich – nein, sogar als kriminell anzusehen sind.

Kriminell deshalb, weil sie die Wahrheit verhöhnend, einfach eine große Lüge darstellen, was anhand der Tatsachen unumstößlich und somit beweisbar ist!!!

 

Da Sie folglich, obgleich ich Ihnen mit meiner letzten Beschwerde vom 03.09.2013 noch die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich so zu entscheiden, wie man es von Richtern erwartet, die für die Judikative in einem Rechtsstaat eintreten, sich jedoch, lt. dem von Richterin Dr. Groß unterzeichnetem Schreiben vom 11.09.2013 nicht dazu durchringen konnten, Sozialrecht und soziale Gesetze jetzt und in Zukunft würdig zu vertreten, sehe ich mich leider genötigt,

wenn Sie sich nicht bis zum  04.10.2013 eines Besseren besinnen werden,

nach dem „Tag der Deutschen Einheit“, weil es dazu gut paßt, Sie wegen des Verdachts des Verfassungs-Hochverrats bei der dafür zuständigen Stelle anzeigen werde.

Meine – und nicht nur meine – nein, die Geduld aller Rentner der ehem. DDR ist jetzt  zu Ende.

Nach nunmehr 23 Jahren „Deutsche Einheit“ und 17 Jahren Grundgesetzbruch und somit 17 Jahren Betrug an ostdeutschen Rentnern, was mit der Einbehaltung deren, seit dem 01.01.1996 zustehenden Rente, eindeutig als vorsätzlicher Betrug und judikativer Versuch zu werten ist, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.

In Erwartung einer kurzzeitigen Stellungnahme

mit freundlichen Grüßen

Harald von Fehr
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Wenn man dann aus der Tagespresse erfahren muß, daß die Senioren zufrieden sind (keine Frage natürlich die in den alten Bundesländern) dann kann einem schon das Blut in Wallung kommen – zumal hier sogar behauptet wird, daß das Nettoeinkommen eines Rentners bei 2.410 Euro liegen soll:


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 Nachdem der von mir vorgegebene Termin nunmehr längst überschritten wurde, ohne daß irgendeine Antwort vom TLSG gekommen ist, werde ich nun das tun, was ich eigentlich nicht wollte – ich werde alle juristischen Entscheidungsträger, die in dieser Sache abschlägig entschieden haben, wegen des Verdachts auf Verfassungs-Hochverrat anzeigen.

Denn es ist doch wohl unumstritten, daß nun bereits seit dem 01.01.1996 von diesen Juristen und noch vielen anderen in anderen Sozial-Streitfällen, gegen § 81 (1) Pkt.2 StGB und somit auch gegen Artikel 85 Grundgesetz verstoßen wurde!